Bei den sog. Airdrops wird im BMF-Schreiben bereits dann eine Gegenleistung des Steuerpflichtigen (Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG) angenommen, wenn dieser
- sich auf einer Plattform anmeldet und
- Daten von sich preisgibt, die über die Informationen hinausgehen, die für die schlichte technische Zuteilung/Bereitstellung erforderlich sind.
Beachten Sie: Eine Unterscheidung in Standard-Airdrops, Airgrabs oder Reward-Airdrops wird nicht vorgenommen.
Beraterhinweis Gerade im Hinblick darauf, dass die Preisgabe von Daten, die über die Informationen hinausgehen, die für die schlichte technische Zuteilung/Bereitstellung erforderlich sind, in der Praxis völlig normal ist, ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung regelmäßig jede Art der Airdrops als steuerpflichtig behandeln wird.
Einordnung vor dem Hintergrund der Funktion des § 22 Nr. 3 EStG: In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass der Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen, sie also nicht eine lückenlose Erfassung aller Leistungen herbeiführen will. Durch § 22 Nr. 3 EStG sollen daher nur solche Tatbestände besteuert werden, die den anderen Einkunftsarten wirtschaftlich entsprechen, ohne mit ihnen formell übereinzustimmen.
Erhalt der Coins = steuerpflichtig gem. § 22 Nr. 3 EStG? Darüber hinaus hat der Empfänger regelmäßig keinen Einfluss darauf, ob er Coins erhält oder nicht:
- zum Teil ist vorher abzusehen (aber längst nicht gewiss), dass es einen solchen Airdrop geben wird,
- zum Teil gibt es allerdings auch Airdrops, die für den Empfänger unerwartet kommen.
Auf die Höhe der Airdrops hat der Empfänger keinen Einfluss.
Dem steht gegenüber, dass der Emittent die Coins als eine Art "Werbemaßnahme" an die Empfänger verteilt, um die neuen Coins in den Markt zu tragen, bekannt zu machen und im Ergebnis die Nutzung auf der Plattform anzutreiben.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bei den sog. Standard-Airdrops an einem konkreten Tun, Dulden oder Unterlassen des Empfängers bzw. Steuerpflichtigen fehlt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG handelt. Mithin ist der Erhalt der Coins u.E. nicht gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.
Eine Ausnahme soll allerdings dann gelten, wenn der Airdrop darauf ausgerichtet ist, dass neben einer Leistung auch "der Zufall" über den Erhalt von Einheiten einer virtuellen Währung oder von sonstigen Token entscheidet. In diesem Fall wird der Zurechnungszusammenhang von Leistung und Gegenleistung durch das "Zufallselement" unterbrochen oder überlagert.
Schenkungsteuerliche Aspekte: Sofern der Erhalt der Airdrops nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist, ist zu prüfen, ob sich eine Steuerpflicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ergibt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Airdrop aus unternehmerischen Gründen gewährt wird, erscheint eine Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jedoch höchst unwahrscheinlich.
Bewertungsrechtliche Aspekte: Die Einheiten der virtuellen Währung und von sonstigen Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Erwerbs anzusetzen. Zu begrüßen ist eine neue Vereinfachungsregel im Bereich der Airdrops, wonach es nicht beanstandet werde, wenn die im Rahmen eines Airdrops erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token mit 0 EUR angesetzt werden, sofern im Zeitpunkt des Erwerbs noch kein Marktkurs ermittelbar war.