In Zeiten, in denen von Begriffen wie
- "Krypto-Crash"[1],
- dem "Ausverkauf am Kryptomarkt"[2] oder
- "Bitcoin-Crash"[3]
die Rede ist, hat das BMF am 10.5.2022 sein seit Längerem erwartetes Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token veröffentlicht.[4]
Vorausgegangen waren dem BMF-Schreiben
- ein Entwurf[5] zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token vom 14.6.2021 und
- die Anhörung verschiedener Verbände aus dem Kryptobereich.
1. Keine Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG
Die für die Praxis wohl relevanteste Aussage des neuen BMF-Schreibens ist, dass bei virtuellen Währungen die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung kommt. Mithin unterliegen – im Privatvermögen gehaltene – Kryptowährungen regelmäßig nur der einjährigen Haltefrist und können im Anschluss daran grundsätzlich steuerfrei veräußert werden.[6]Beachten Sie: Insbesondere in der Vergangenheit hat die drohende Verlängerung der Veräußerungsfrist, z.B. in Fällen des Lending oder Staking, auf zehn Jahre nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG zu erheblichen Unsicherheiten in der Beratungspraxis geführt.[7]
2. BMF-Schreiben lässt noch vieles ungelöst
Dennoch schafft es das BMF-Schreiben nicht,
- alle – i.R.d. Entwurfs diskutierten Probleme – zu lösen bzw.
- für die Praxis brauchbare Handlungsempfehlungen zu geben.
Zwar Kategorisierung, ...: Aus Beratersicht ist jedoch positiv hervorzuheben, dass das BMF-Schreiben zunächst die technischen Aspekte erläutert, dabei zwischen
- Currency Token,
- Utility Token,
- Security Token,
- Equity Token und
- Debt Token
differenziert und anschließend eine ertragsteuerrechtliche Würdigung vornimmt.
... jedoch fehlende Abgrenzungskriterien und Merkmalen: Allerdings fehlt es für die Praxis an Abgrenzungskriterien oder konkreten Merkmalen für die jeweilige Kategorisierung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BMF-Schreiben davon spricht, dass Token eine Kombination der verschiedenen Kategorien beinhalten können.[8] Was das für die steuerliche Einordnung bedeutet, bleibt offen, wird den Rechtsanwender in der Praxis jedoch vor erhebliche Probleme stellen.[9] Darüber hinaus bleibt das Schreiben an einigen Stellen offen bzw. führt zu Unsicherheiten bei der Beratung.
Der nachfolgende Beitrag soll eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen im neuen BMF-Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token geben.
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