Das BMF hat in vielen Punkten Klarheit – wenn auch nicht abschließend – zur Rechtsposition der Finanzverwaltung geschaffen. Insbesondere der Umstand, dass die Finanzverwaltung im Definitionsteil von Kombinationsmöglichkeiten spricht, lässt Rechtsunsicherheiten bestehen. Erfreulich ist jedoch, dass die Finanzverwaltung – anders als bei den Einkünften aus Kapitalvermögen – von Maximalpositionen abgesehen hat und z.B. die diskutierte Zehn-Jahres-Frist für nicht (mehr) anwendbar hält.

Für die Beratungspraxis bleibt die Schwierigkeit, die einkunftsrelevanten Sachverhalte in einer Form aufzubereiten, die eine zutreffende Besteuerung ermöglicht. Es wäre wünschenswert, wenn seitens der Finanzverwaltung auch hierzu Vorgaben entwickelt werden und veröffentlicht würden.

 

Service: BMF v. 10.5.2022 – IV C 1 - S 2256/19/10003 :001 – DOK 2022/0493899, EStB 2022, 209 (Anemüller) (in dieser Ausgabe) abrufbar unter steuerberater-center.de

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