Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für …. vom .......... Erweitere Grundstückskürzung: Keine kürzungsschädliche Tätigkeit bei Verkauf von Grundstücksgesellschaften |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige, X GmbH, ist die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren, da sie ausschließlich mit der Verwaltung eigener Grundstücke sowie mit der Verwaltung von Kapitalvermögen befasst ist.
Zwar hat die Steuerpflichtige bereits mehrfach Tochterkapitalgesellschaften gegründet, nach geeigneten Investitionsobjekten gesucht, den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts sowie die Finanzverträge jeweils vor der Gründung der Gesellschaften vorbereitet und auch wieder Anteile an diesen Gesellschaften veräußert. Darin ist jedoch keine händler- bzw. produzententypische Tätigkeit zu sehen, die zu einer der erweiterten Grundstückskürzung entgegenstehenden gewerblichen Tätigkeit führen würde.
Vielmehr ist festzustellen, dass diese Tätigkeit der Steuerpflichtigen keinen gewerblichen Charakter hat. Zwar können auch Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als Waren eines händlertypischen Umschlags in Frage kommen. Allerdings sind die artspezifischen Besonderheiten zu beachten. Denn auch die Pflege eines großen Wertpapierdepots gehört zum Bereich der Vermögensverwaltung. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten Vermögensverwaltung darauf abzustellen, ob die Tätigkeit "bankenähnlich" oder "bankenüblich" erfolgt. Typisch hierfür ist, u. a., dass auf fremde Rechnung gehandelt wird. Wird hingegen ausschließlich für eigene Rechnung gehandelt, deutet dies – so wie hier – darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird (z.B. BFH, Urteil v. 30.7.2003, X R 7/99, BStBl 2004 II S. 408).
So ist auch hier die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Hierfür spricht deutlich, dass die Steuerpflichtige sich selbst nicht an den Markt gerichtet hat, sondern die Unternehmensgründungen für ihre Gesellschafter oder nahestehende Personen übernommen hat.
Auch die Drei-Objekt-Grenze ist hier nicht relevant. Es wurden nicht Grundstücke, sondern Anteile an Kapitalgesellschaften veräußert. Auch wenn sämtliche Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft im Wege des "share deal" veräußert werden, ergibt sich daraus kein Zählvorgang, der bei der Prüfung der Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen wäre.
Vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.9.2023, 8 K 8162/21.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Grundstückskürzung zur Anwendung kommt und somit ausgehend von einem Gewerbeertrag von xxx EUR der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von xxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 29/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen