Leitsatz
Häusliches Arbeitszimmer und Außendienst können nicht gleichermaßen "Mittelpunkt" der beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG , § 9 Abs. 5 EStG
Sachverhalt
Der Kläger arbeitet für eine Sektkellerei teilweise zu Hause und teilweise im Außendienst. Er betreut als Verkaufsleiter die Handelsvertreter und Kunden seines Arbeitgebers. Bei diesem steht ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Bei der ESt-Veranlagung für 1998 machte der Kläger Aufwendungen für sein Arbeitszimmer in Höhe von 6.340 DM geltend; das FA gewährte nur einen Betrag von 2.400 DM.
Die Klage war erfolgreich. Das FG vertrat die Ansicht, der Kernbereich der Tätigkeit des Klägers bestehe aus zwei gleich gewichtigen Bereichen, und zwar im Außendienst als auch in seinem Arbeitszimmer; er habe zwei Erwerbsmittelpunkte.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Ein Steuerpflichtiger könne nicht zwei Erwerbsmittelpunkte i.S.d. genannten Vorschrift haben.
Das FG habe nunmehr zu prüfen, ob der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liege; nur dann komme ein unbeschränkter Werbungsabzug in Betracht. Könne nicht festgestellt werden, dass das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des Klägers bilde, scheide ein unbeschränkter Werbungskostenabzug aus.
Hinweis
1. In seinen Grundsatzentscheidungen, jeweils vom 13.11.2002, VI R 28/02, VI R 104/01 und VI R 82/01, BFH-PR 2003, 215 ff. hat der BFH ausgeführt, dass nach qualitativen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ob das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Auf die ausführlichen Besprechungen in BFH-PR 2003, 215 ff. wird Bezug genommen.
2. In der Besprechungsentscheidung war die Frage streitig, ob der Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch im Außendienst liegen kann oder, anders ausgedrückt, ob ein Steuerpflichtiger zwei Erwerbsmittelpunkte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG haben kann.
3. Der BFH hat diese Frage eindeutig verneint. Der Mittelpunkt der Betätigung kann nicht zugleich im Arbeitszimmer und im Außendienst liegen. Schon der Gesetzeswortlaut steht einem solchen Nebeneinander entgegen. Um den unbegrenzten Werbungskostenabzug zu ermöglichen, verlangt Satz 3 Halbsatz 2, dass das häusliche Arbeitszimmer "den" Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt, nicht "einen" von mehreren Mittelpunkten (sofern dies begrifflich überhaupt möglich ist).
Auch die Formulierung "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" steht einem Verständnis entgegen, dass das Nebeneinander mehrerer Mittelpunkte möglich sein soll. Denn die gesetzliche Regelung verlangt ja gerade, dass alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen, um beurteilen zu können, wo der Erwerbsmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.2.2003, VI R 14/02