Leitsatz
Aufwendungen für "Essen auf Rädern" sind nicht außergewöhnlich und zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten einer Krankheit gelegentlich entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen.
Sachverhalt
Die Kläger, die beide einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit Merkzeichen G aufwiesen, haben in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für "Essen auf Rädern" in Höhe eines Betrags von insgesamt 7.908 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht. Das Finanzamt hat jedoch die Anerkennung versagt, weil das gelieferte Essen zu einem Gegenwert führe, der die eigenen Kosten reduziere. Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiter die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen und verwiesen insoweit auf das FG Münster, Urteil v. 15.7.2011, 14 K 1226/10 E.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren. Aufwendungen seien jedoch nicht außergewöhnlich und zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet würden, sondern als Folgekosten einer Krankheit gelegentlich entstehen. Die Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählten die Kosten für Verpflegung, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind. Dies gilt ebenso für krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen, wie sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ergibt. Hiernach können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnlich Belastungen berücksichtigt werden. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß.
Hinweis
In dem rechtskräftigen Urteil weist das FG daraufhin, dass, soweit sich der Kläger auf das FG Münster, Urteil v. 15.7.2011, 14 K 1226/10 E, berufe, sich hieraus auch keine andere Wertung ergebe. Denn das FG Münster habe in diesem Urteil ausdrücklich offengelassen, ob Aufwendungen für sogenanntes Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil v. 27.04.2023, 1 K 759/21 E