Die Anlage N-AUS wurde auf den VZ 2020 fortgeschrieben und wie folgt geändert:

  • Zeile 4: Die Anlage N-AUS ist von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen auszufüllen, welche eine nichtselbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt haben und die für die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte eine Steuerbefreiung geltend machen können. Darüber hinaus dient die Anlage N-AUS auch der Geltendmachung von Steuerbefreiungen für Einkünfte nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen. In dieser Fallkonstellation kann es vorkommen, dass die Anlage N-AUS auch für Deutschland als Staat ausgefüllt werden muss. Daher wurde der Hinweis in der Zeile 4 entsprechend angepasst und das Wort "ausländischen" gestrichen.
  • Zeilen 39 und 40: Diese Zeilen wurden klarstellend um einen Klammerzusatz ergänzt. Zeile 39: "(ohne nach DBA oder ATE steuerfreien Arbeitslohn)". Zeile 40: "(ohne nach DBA oder ATE steuerpflichtigen Arbeitslohn)".
  • Hinweis bei Freistellung nach einem DBA unterhalb der Zeile 52: Der Hinweis wurde um folgenden Abschnitt ergänzt: "Sofern der andere Staat ein Selbstveranlagungsverfahren vorsieht und daher keinen Steuerbescheid erteilt, reicht die Vorlage des Zahlungsbelegs und einer Kopie der Steuererklärung aus. Besteht im Ausland keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, reichen Sie bitte eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers ein, aus der sich die Dauer der Tätigkeit im Ausland, die darauf entfallenden Vergütungen und die Höhe der im Ausland abgeführten Steuerbeträge ergeben." Die Ergänzung geht auf die Ausführungen im BMF-Schreiben v. 3.5.2018 Rz. 52 zurück (BMF v. 3.5.2018 – IV B 2 - S 1300/08/10027 – DOK 2018/0353235, BStBl. I 2018, 643 = EStB 2018, 210 [Günther]).

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