Mit der Streitbeilegungsrichtlinie soll den Steuerpflichtigen zur Beseitigung von Streitigkeiten über potenzielle Doppelbesteuerungen ein neues Verfahren geschaffen werden. Am Ende dieses Verfahrens steht zwingend eine Entscheidung der zuständigen Behörden der von der Streitfrage betroffenen Mitgliedstaaten.
Das Streitbeilegungsverfahren umfasst insgesamt drei Phasen:
Die erste Phase ist die Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die betroffene Person über eine Streitfrage. Dies bedeutet, der von einem Doppelbesteuerungssachverhalt betroffene Steuerpflichtige stellt den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens. Die zuständigen Behörden haben über die Zulassung dieses Antrags, der sog. Streitbeilegungsbeschwerde, zu entscheiden. Entscheiden die zuständigen Behörden nicht einheitlich über die Zulassung des Antrags, kann ein Beratender Ausschuss über die Frage angerufen werden, ob die Streitbeilegungsbeschwerde zuzulassen oder zurückzuweisen ist.
Die zweite Phase ist das Verständigungsverfahren nach Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten versuchen eine einvernehmliche Lösung des Doppelbesteuerungssachverhalts zu erzielen.
Die dritte Phase des Verfahrens ist die Schiedsverfahrensphase. Diese schließt sich auf Antrag des Steuerpflichtigen an die Verständigungsverfahrensphase an, wenn die zuständigen Behörden sich nicht innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Jahren über eine Lösung des Doppelbesteuerungssachverhalts verständigen konnten. In der Schiedsverfahrensfrage wird die Streitfrage einem Beratenden Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt. Der Beratende Ausschuss gibt eine Stellungnahme dazu ab, wie die Streitfrage zu lösen ist.
Das Streitbeilegungsverfahren endet mit der abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden darüber, wie die Streitfrage zu lösen ist. Die zuständigen Behörden können auch von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichen. Treffen die zuständigen Behörden innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten keine abschließende Entscheidung, gilt die abschließende Entscheidung als mit dem Inhalt der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als vereinbart. Stimmt der Steuerpflichtige der abschließenden Entscheidung über die Streitfrage zu und verzichtet er insofern auf Rechtsbehelfe, sind die fraglichen Steuerbescheide des Steuerpflichtigen entsprechend zu ändern. Das deutscheUmsetzungsgesetz folgt den Vorgaben der Richtlinie.