Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG – Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG – Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin – Befristeter Arbeitsvertrag
Normenkette
EWGRL 207/76 Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 92/85/EWG Art. 10
Beteiligte
Tenor
1. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vonMännern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) stehen der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegen,
- wenn diese auf bestimmte Zeit eingestellt wurde,
- wenn sie den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese ihr bei Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war,
- und wenn feststand, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.
2. Für die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 und des Artikels 10 der Richtlinie 92/85 ist unerheblich, dass die Arbeitnehmerin von einem sehr großen Unternehmen eingestellt wurde, das häufig Aushilfspersonal beschäftigt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-109/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom dänischen Højesteret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Tele Danmark A/S
gegen
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (HK), handelnd für Frau Marianne Brandt-Nielsen,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und des Artikels 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), P. Jann, L. Sevón und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Tele Danmark A/S, vertreten durch M. Kofmann, advokat;
- des Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (HK) als Bevollmächtigten von Frau Brandt-Nielsen, vertreten durch M. Østergård, advokat;
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. C. Støvlbæk und H. Michard als Bevollmächtigte im Beistand von P. Heidmann, advokat;
- der EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch P. Dyrberg und J. M. Langseth als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Tele Danmark A/S, des Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (HK), der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in der Sitzung vom 29. März 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Mai 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Der Højesteret hat den Gerichtshof mit Beschluss vom 21. März 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) und des Artikels 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Telefonunternehmen Tele Danmark A/S (im Folgenden: Tele Danmark) und dem Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark (HK) (Zusammenschluss der kaufmännischen und Büroangestellten) als Beauftragtem von Frau Brandt-Nielsen wegen deren Entlassun...