Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, In Sportbrillen eingebaute Videokameras, Camcorder, Action-Kameras
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass in Sportbrillen eingebaute Videokameras wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine „optische Zoomfunktion“ bieten, nicht der Einreihung dieser Brillen in die Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 dieser Nomenklatur entgegensteht.
2. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1006/2011 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass in Sportbrillen eingebaute Videokameras wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Möglichkeit bieten, Video- oder Audiodateien von einer externen Signalquelle auf einem Wechseldatenträger aufzuzeichnen und zu speichern, ihrer Einreihung in die Unterposition 8525 80 91 dieser Nomenklatur entgegensteht, wenn diese Aufzeichnung autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software erfolgen kann.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ Position 8525 80 ‐ Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Camcorder) ‐ Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 ‐ In Sportbrillen eingebaute Videokameras ‐ ‚Optische Zoomfunktion‘ ‐ Speichern von Dateien externer Signalquellen“
In der Rechtssache C-178/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. April 2014, in dem Verfahren
Vario Tek GmbH
gegen
Hauptzollamt Düsseldorf
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Vario Tek GmbH, vertreten durch Steuerberater P. Mönnighoff,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 (ABl. L 282, S. 1) (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vario Tek GmbH (im Folgenden: Vario Tek) und dem Hauptzollamt Düsseldorf (im Folgenden: Hauptzollamt) über die zolltarifliche Einreihung von in Sportbrillen eingebauten Videokameras.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 geschaffene KN beruht auf dem Harmonisierten System für die Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt.
Rz. 4
Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XVI, der u. a. das Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“) umfasst.
Rz. 5
Anmerkung 3 unter der Überschrift des genannten Abschnitts XVI lautet:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.“
Rz. 6
Kapitel 85 der KN enthält u. a. folgende Positionen und Unterpositionen: