Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Gemeinsames Mehrwertsteuersystem. Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Ähnliche Lebensmittel, die aus derselben Hauptzutat hergestellt werden. Heißgetränke auf Milchbasis. Anwendung unterschiedlicher ermäßigter Mehrwertsteuersätze. Gegenstände mit gleichen objektiven Merkmalen und Eigenschaften. Gegenstände, die (nicht) mit Dienstleistungen der Zubereitung und Bereitstellung seitens des Lieferers einhergehen
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 98; EUV 282/2011 Art. 6; EGRL 112/2006 Anhang III Nrn. 12a, 1
Beteiligte
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej |
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej |
Verfahrensgang
Wojewódzki Sad Administracyjny we Wroclawiu (Polen) (Beschluss vom 28.01.2022; ABl. EU 2022, Nr. C 284/15) |
Tenor
Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 geänderten Fassung in Verbindung mit Anhang III Nrn. 1 und 12a der Mehrwertsteuerrichtlinie, mit Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 und mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung, nach der für Lebensmittel, die aus derselben Hauptzutat bestehen und aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zur Deckung desselben Bedarfs bestimmt sind, zwei unterschiedliche ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten, je nachdem, ob sie im Einzelhandel verkauft werden oder ob sie auf Bestellung eines Kunden zum sofortigen Verzehr zubereitet und warm abgegeben werden, nicht entgegensteht, sofern diese Lebensmittel trotz der gemeinsamen Hauptzutat keine ähnlichen Eigenschaften haben oder die zwischen ihnen – einschließlich in Bezug auf die mit ihrer Lieferung einhergehenden unterstützenden Dienstleistungen – bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, eines von ihnen zu kaufen, erheblich beeinflussen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Wrocław [Breslau], Polen) mit Entscheidung vom 28. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 1. März 2022, in dem Verfahren
YD
gegen
Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej,
Beteiligter:
Rzecznik Małych i Řrednich Przedsiębiorców,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von YD, vertreten durch S. Czajka, J. Orłowski, I. Rymanowska und A. Tałasiewicz, Doradcy podatkowi,
- des Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, vertreten durch K. Nowicka und B. Rogowska-Rajda,
- des Rzecznik Małych i Řrednich Przedsiębiorców, vertreten durch P. Chrupek, Radca prawny,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 (ABl. 2018, L 286, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in Verbindung mit den Erwägungsgründen 4 und 7 sowie Anhang III Nrn. 1 und 12a der Mehrwertsteuerrichtlinie, den Grundsätzen der loyalen Zusammenarbeit, der steuerlichen Neutralität, der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie mit Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 (ABl. 2011, L 77, S. 1).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen YD und dem Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Direktor der nationalen Steuerinformationsbehörde, Polen, im Folgenden: Steuerbehörde) über den Mehrwertsteuersatz, den YD auf die in ihren Gastronomielokalen erzielten Umsätze aus dem Verkauf von Schokoladenmilchgetränken anzuwenden hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
KN
Rz. 3
Position 2202 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vo...