Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehung einer Zollschuld, Zollrechtliches Fehlverhalten, Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrbegriff, Eingang in Wirtschaftskreislauf der EU, Weiterbeförderung in anderen Mitgliedstaat, Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 30
Beteiligte
Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung |
Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung |
Hauptzollamt Frankfurt am Main |
Verfahrensgang
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass es, wenn ein Gegenstand in das Gebiet der Europäischen Union verbracht wird, nicht genügt, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat ein zollrechtliches Fehlverhalten in Bezug auf diesen Gegenstand begangen wurde, das in diesem Staat zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, um anzunehmen, dass dieser Gegenstand in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wenn nachgewiesen ist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, seinen endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden ist, wo er verbraucht wurde; die Einfuhrmehrwertsteuer auf diesen Gegenstand entsteht dann nur in diesem anderen Mitgliedstaat.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hessischen Finanzgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. November 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2018, in dem Verfahren
Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung
gegen
Hauptzollamt Frankfurt am Main
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader sowie der Richter A. Rosas, L. Bay Larsen und M. Safjan (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, vertreten durch R. Welzel und U. Reimer, Steuerberater,
- des Hauptzollamts Frankfurt am Main, vertreten durch U. Beck als Bevollmächtigten,
- der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Februar 2019
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung (im Folgenden: FedEx) und dem Hauptzollamt Frankfurt am Main (Deutschland) (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen der Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer in Deutschland nach der Entstehung einer Einfuhrzollschuld aufgrund eines in diesem Mitgliedstaat begangenen zollrechtlichen Fehlverhaltens.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Rz. 3
Mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, und Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) ab dem 1. Mai 2016 aufgehoben. Angesichts des Zeitpunkts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist jedoch im vorliegenden Fall die Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) weiterhin anwendbar.
Rz. 4
Art. 40 des Zollkodex lautete:
„Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen.”
Rz. 5
Art. 50 des Zollkodex sah vor:
„Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als ‚vorübergehend verwahrte Waren’ bezeichnet.”
Rz. 6
Art. 91 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex bestimmte:
„Im externen Versandverfahren können folgende ...