Entscheidungsstichwort (Thema)

Alkoholsteuer, Ermäßigter Verbrauchsteuersatz, Griechisches Alkoholerzeugnis Tsipouro, Griechisches Alkoholerzeugnis Tsikoudia

 

Normenkette

EWGRL 83/92 Art. 19; EWGRL 84/92 Art. 3 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1; EWGRL 73/92 Art. 21

 

Beteiligte

Kommission / Griechenland

Europäische Kommission

Hellenische Republik

 

Tenor

1. Die Hellenische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus

  • den Art. 19 und 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach für von sogenannten „systematischen Brennereien” hergestellten Tsipouro bzw. Tsikoudia ein gegenüber dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um 50 % ermäßigter Steuersatz gilt, und
  • aus den Art. 19 und 21 der Richtlinie 92/83 in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 und mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke verstoßen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach unter darin festgelegten Voraussetzungen für von kleinen, sogenannten „gelegentlichen”, Brennereien hergestellten Tsipouro bzw. Tsikoudia ein stark ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 8. Februar 2018,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Kyratsou und F. Tomat als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch M. Tassopoulou und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung eines Verstoßes der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus

  • den Art. 19 und 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 21) in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie sowie aus Art. 110 AEUV, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach für von sogenannten „systematischen Brennereien” hergestellten Tsipouro bzw. Tsikoudia ein gegenüber dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um 50 % ermäßigter Steuersatz gilt, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterliegen, und aus
  • den Art. 19 und 21 der Richtlinie 92/83 in Verbindung mit deren Art. 22 Abs. 1 und mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. 1992, L 316, S. 29) sowie aus Art. 110 AEUV, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und aufrechterhalten hat, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für von kleinen, sogenannten „gelegentlichen”, Brennereien hergestellten Tsipouro bzw. Tsikoudia ein stark ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, während alkoholische Getränke, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, dem normalen Verbrauchsteuersatz unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Die Erwägungsgründe 16, 17 und 20 der Richtlinie 92/83 lauten:

„Den Mitgliedstaaten kann eingeräumt werden, ermäßigte Steuersätze oder Steuerbefreiungen für bestimmte althergebrachte regionale Erzeugnisse zu gewähren.

In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Sätze ermächtigt sind, dürfen derartige Sätze nicht dazu führen, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren.

Den Mitgliedstaaten kann jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, Befreiungen für Waren, die in ihrem Hoheitsgebiet ihrer endgültigen Verwendung zugeführt werden, anzuwenden.”

Rz. 3

Art. 19 dieser Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol.

(2) Die Mitgliedstaaten legen ihre Steuersätze gemäß der Richtlinie 92/84/EWG fest.”

Rz. 4

Art. 20 der Richtlinie 92/83 bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Ethylalkohol’

– alle Erzeugnisse der KN-Codes 2207 und 2208 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., auch wenn diese Erzeugnisse Teil eines Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt;

…”

Rz. 5

Art. 21 dieser Richtlinie lautet:

„Die Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C festgesetzt und nach der Anzahl der Hektoliter ...

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