Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif. Tarifierung, Ofenrohrsets, Teile für Raumheizöfen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 ist dahin auszulegen, dass ein Ofenrohrset wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus einem mit einer hochhitzebeständigen Lackierung und einer Verschlussklappe für die Innenreinigung versehenen rechtwinkligen Rohrwinkelstück aus Stahl mit einem Außendurchmesser von 154 mm und äußeren Maßen von 495 mm x 595 mm sowie einem Kaminsteckteil und einer passenden Blende besteht, als aus Stahl bestehendes Teil eines Raumheizofens in die Position 7321 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

HARK

HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau

Hauptzollamt Duisburg

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 19.09.2012; Aktenzeichen 4 K 3107/11 Z; ABl. EU 2012, Nr. C 389/5)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifierung ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 7307 und 7321 ‐ Ofenrohrsets ‐ Begriffe ‚Teile‘ für Raumheizöfen und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke‘“

In der Rechtssache C-450/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2012, in dem Verfahren

HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter A. Rosas und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der HARK GmbH & Co. KG Kamin- und Kachelofenbau, vertreten durch Rechtsanwalt H.-D. Eich,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und L. Keppenne als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 7307 und 7321 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 (ABl. L 291, S. 1) (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Hark GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hark) und dem Hauptzollamt Duisburg wegen der Tarifierung eines Ofenrohrsets und wegen Zöllen und Antidumpingzöllen auf die Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

Rechtlicher Rahmen

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

Rz. 3

Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen, mit dem das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) eingeführt wurde, und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Rz. 4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre zolltarifliche und statistische Nomenklatur mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Außerdem sind die Vertragsparteien nach dieser Bestimmung verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu dessen Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite dieser Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen nicht zu verändern.

Rz. 5

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ‐ jetzt Weltzollorganisation ‐, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die von dem in Art. 6 des Übereinkommens geregelten Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. Nach Art. 7 Abs. 1 des HS-Übereinkommens besteht die Aufgabe dieses Ausschusses u. a. darin, Änderungen des HS-Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.

Rz. 6

Anmerkung 2 zu Abschnitt XV des HS, die sich auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht, sieht vor:

„In der Nomenklatur gelten als ‚Teile mit allgemein...

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