Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Geschweißte Stahlteile. Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt. Positionen 7307 und 7322. Begriffe ‚Teile’ von Heizkörpern und ‚Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke’. Durchführungsverordnung (EU) 2015/23. Gültigkeit
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Generální ředitelství cel |
Verfahrensgang
Krajský soud v Ostrave (Tschechische Republik) (Beschluss vom 29.03.2018; ABl. EU 2018, Nr. C 240/29) |
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass geschweißte Stahlteile wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Würdigung sämtlicher ihm vorliegender Tatsachen, als „Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke” in die Position 7307 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Ostravě – pobočka v Olomouci (Regionalgericht Ostrava – Zweigstelle Olomouc, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 29. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2018, in dem Verfahren
KORADO a.s.
gegen
Generální ředitelství cel
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), des Richters C. G. Fernlund und der Richterin L. S. Rossi,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der KORADO a.s., vertreten durch P. Mrázek und V. Beringerová, advokáti,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und O. Serdula als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und J. Hradil als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Positionen 7307 und 7322 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) geänderten Fassung und zum anderen die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/23 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2015, L 4, S. 15).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KORADO a.s. (im Folgenden: Korado) und der Generální ředitelství cel (Generaldirektion Zoll, Tschechische Republik) wegen der zolltariflichen Einreihung bestimmter Waren in die KN.
Rechtlicher Rahmen
HS
Rz. 3
Das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) sowie das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) angenommen.
Rz. 4
Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation – WZO), der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über seine Gründung errichtet wurde, genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des in der vorstehenden Randnummer genannten HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.
Rz. 5
Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die gleiche Bestimmung erlegt den Vertragsparteien die Verpflichtung auf, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und deren Tragweite nicht zu verändern.
Rz. 6
In Teil C „Teile von Waren”) der Allgemeinen Erwägungen der Erläuterungen zum HS für Abschnitt XV heißt es:
„Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (siehe Anmerkung 2 zu diesem Abschnitt) gelten …, wenn sie gesondert gestellt werden, nicht als Teile von Waren, sondern werden in die für sie vorgesehenen Positionen dieses Abs...