Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Steuer, Rumänien, Zulassungsteuer auf Kraftfahrzeuge, Kfz-Steuer bei Umschreibung von Fahrzeugeigentum
Leitsatz (amtlich)
Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen,
‐ dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Steuer auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird,
‐ dass er dem entgegensteht. dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet wurde, von dieser Steuer befreit.
Normenkette
AEUV Art. 110
Beteiligte
Institutia Prefectului - judetul Brasov - Serviciul Public Comunitar Regim de Permise de Conducere si Înmatriculare a Vehiculelor |
Verfahrensgang
Curte de Apel Brasov (Rumänien) (Beschluss vom 29.01.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 151/10) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Inländische Abgaben ‐ Art. 110 AEUV ‐ Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Steuer ‐ Neutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen, auf dem nationalen Markt verfügbaren Kraftfahrzeugen“
In der Rechtssache C-76/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curte de Apel Braşov (Rumänien) mit Entscheidung vom 29. Januar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2014, in dem Verfahren
Mihai Manea
gegen
InstituÈ›ia Prefectului judeÈ›ul BraÈ™ov ‐ Serviciul Public Comunitar Regim de Permise de Conducere È™i Înmatriculare a Vehiculelor
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen, T. von Danwitz und J.-C. Bonichot, der Richter A. Arabadjiev, M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ von M. Manea, vertreten durch R. Cătălin, avocat,
‐ der rumänischen Regierung, vertreten durch R. H. Radu als Bevollmächtigten im Beistand von V. Angelescu und D. M. Bulancea,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und G.-D. Bălan als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2015,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 110 AEUV.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Manea und der InstituÈ›ia Prefectului judeÈ›ul BraÈ™ov ‐ Serviciul Public Comunitar Regim de Permise de Conducere È™i Înmatriculare a Vehiculelor über eine Steuer, deren Zahlung von Herrn Manea im Hinblick auf die Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtfahrzeugs in Rumänien verlangt wurde.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die europäischen Emissionsklassen legen die tolerierbaren Grenzwerte für Abgasemissionen neuer, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verkaufter Kraftfahrzeuge fest. Der erste Grenzwert dieser Art (allgemein als Klasse Euro 1 bezeichnet) wurde durch die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 242, S. 1) eingeführt. Seitdem wurden die Vorschriften in diesem Bereich mit dem Ziel einer Verbesserung der Luftqualität in der Union stetig verschärft.
Rz. 4
Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263, S. 1) unterscheidet zwischen Fahrzeugen der Klasse M, die „[f]ür die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern“ umfasst, und solchen der Klasse N, die „[f]ür die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern“ umfasst. Diese Klassen sind nach der Zahl der Sitzplätze und der Gesamtmasse (Klasse M) bzw. nur nach der Gesamtmasse (Klasse N) weiter unterteilt.
Rumänisches Recht
Rz. 5
Mit dem Gesetz Nr. 343/2006 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch (Legea nr. 343/2006 pentru modificarea şi completarea Legii nr. 571/2003 privind Codul fiscal) vom 17. Juli 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 662 vom 1. August 2006) wurde in das Steuergesetzbuch eine Sondersteuer für Kraftfahrzeuge eingeführt, d...