Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Vorlage an EuGH bei Streitigkeiten über verbindliche Zolltarifauskunft, zolltarifliche Einreihung der Zugmaschine Magnum ET120 Terminal Tractor
Leitsatz (amtlich)
1. Artikel 234 EG ist dahin auszulegen, dass dann, wenn im Rahmen eines bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits über die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware eine eine ähnliche Ware betreffende verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt wird, die einem an diesem Rechtsstreit nicht Beteiligten von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist, und wenn dieses Gericht die in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft vorgenommene zolltarifliche Einreihung für falsch hält, die beiden letztgenannten Umstände,
‐ wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen;
‐ wenn es sich um ein Gericht handelt, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, für sich allein nicht automatisch zur Folge haben können, dass dieses Gericht verpflichtet wird, dem Gerichtshof Auslegungsfragen vorzulegen.
Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, muss jedoch seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn vor ihm eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen; in diesem Zusammenhang muss das Vorliegen der oben genannten verbindlichen Zolltarifauskunft dieses Gericht dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif der durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 geänderten Fassung fehlt, besonders sorgfältig zu sein und dabei insbesondere die drei oben genannten Beurteilungsgesichtspunkte zu berücksichtigen.
2. Die Position 8709 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass sie ein Fahrzeug nicht erfasst, das mit einem Dieselmotor mit einer Leistung von 132 kW bei 2 500 U/min sowie mit einem automatischen Getriebe mit vier Vorwärtsgängen und einem Rückwärtsgang, mit einem geschlossenen Führerhaus und einer Hubplatte mit einer Hubhöhe von 60 cm ausgestattet ist, die eine Traglast von 32 000 kg aufweist, das einen sehr kleinen Wendekreis hat und dafür konzipiert ist, Aufleger auf Betriebsgeländen und in Betriebsgebäuden zu bewegen. Ein derartiges Fahrzeug stellt nämlich weder einen zum Transport von Gütern verwendeten Kraftkarren noch einen Zugkraftkarren von der auf Bahnhöfen verwendeten Art im Sinne dieser Position dar.
Normenkette
EGVtr Art. 234; EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Verfahrensgang
Hoge Raad (Niederlande) (Entscheidung vom 21.11.2003) |
Tatbestand
„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ‐ Position 8709 ‐ Zugmaschine Magnum ET120 Terminal Tractor‘ ‐ Artikel 234 EG ‐ Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage ‐ Voraussetzungen ‐ Bedeutung einer von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein ähnliches Fahrzeug erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft“
In der Rechtssache C-495/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Beschluss vom 21. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. November 2003, in dem Verfahren
Intermodal Transports BV
gegen
Staatssecretaris van Financiën
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, K. Schiemann (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilešič,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Intermodal Transports BV, vertreten durch R. Tusveld und G. van Slooten, belastingadviseurs,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und C. ten Dam als Bevollmächtigte,
‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schie...