Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der Nichtberücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung in einem anderen Mitgliedstaat bei gebietsfremden Steuerpflichtigen, Luxemburg
Leitsatz (amtlich)
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gemeinschaftsangehörigen, der in dem Mitgliedstaat, in dem er den wesentlichen Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte bezieht, gebietsfremd ist, keinen Anspruch darauf einräumt, dass die Verluste aus der Vermietung nicht selbst genutzter Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat belegen sind, bei der Bestimmung des auf seine Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt werden, während ein Gebietsansässiger im erstgenannten Mitgliedstaat die Berücksichtigung dieser Verluste aus Vermietung verlangen kann.
Normenkette
EGVtr Art. 39
Beteiligte
Lakebrink und Peters-Lakebrink |
Verfahrensgang
Cour administrative de Luxembourg (Luxemburg) (Urteil vom 06.04.2006; Abl.EU 2006, Nr. C 143/27) |
Tatbestand
„Art. 39 EG ‐ Einkommensteuer für Gebietsfremde ‐ Berechnung des Steuersatzes ‐ Unbewegliche Sachen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats belegen sind ‐ Nicht berücksichtigte Verluste aus Vermietung“
In der Rechtssache C-182/06
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung vom 6. April 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 10. April 2006, in dem Verfahren
Großherzogtum Luxemburg
gegen
Hans Ulrich Lakebrink,
Katrin Peters-Lakebrink
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter R. Schintgen, A. Tizzano, M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
‐ des Großherzogtums Luxemburg, vertreten durch C. Schiltz als Bevollmächtigten,
‐ von Herrn Lakebrink und Frau Peters-Lakebrink, vertreten durch M. Kleyr, avocat,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Mol als Bevollmächtigte,
‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und J.-P. Keppenne als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2007
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 39 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Großherzogtums Luxemburg gegen Herrn Lakebrink und Frau Peters-Lakebrink (im Folgenden: Eheleute Lakebrink), bei dem es um die Einkommensteuer geht, die von diesen für das Jahr 2002 erhoben wurde.
Rechtlicher Rahmen, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
3
Die Eheleute Lakebrink, beide deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen, gehen beide einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausschließlich in Luxemburg nach. Für das Jahr 2002 beantragten sie ihre Zusammenveranlagung in Luxemburg gemäß Art. 157ter der Loi modifiée du 4 décembre 1967 relative à l’impôt sur le revenu (Geändertes Einkommensteuergesetz vom 4. Dezember 1967, im Folgenden: LIR).
4
In ihrer bei der luxemburgischen Steuerverwaltung eingereichten Steuererklärung gaben die Eheleute Lakebrink einen Verlust aus Vermietung in Höhe von 26 080 Euro bei zwei Immobilien an, deren Eigentümer sie in Deutschland sind, die sie aber nicht persönlich nutzen. Sie beantragten die Berücksichtigung dieses Verlustes aus Vermietung bei der Festsetzung des Steuersatzes wie zugunsten von Gebietsansässigen.
5
Der fragliche Verlust aus Vermietung wurde im Steuerbescheid des Finanzamts Trier (Deutschland) vom 30. Juli 2003 für das Jahr 2002 ordnungsgemäß festgestellt. Aus diesem Steuerbescheid geht hervor, dass die Eheleute Lakebrink in Deutschland kein steuerpflichtiges Einkommen bezogen haben. Daher entrichteten sie dort keine Steuern.
6
Auf ihren Antrag hin wurden die Eheleute Lakebrink in Luxemburg gemeinsam zur Steuer veranlagt. Gemäß Art. 157ter LIR wurde ihre Steuer zu dem Satz berechnet, der auf sie angewandt worden wäre, wenn sie in diesem Mitgliedstaat ansässig gewesen wären. Bei der Festsetzung dieses Satzes wurde jedoch der Verlust aus ihren in Deutschland belegenen Immobilien nicht berücksichtigt.
7
Art. 157ter LIR sieht vor, dass abweichend von der Besteuerungsregelung für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen, bei der die Progressionsregel bei der Festsetzung des Steuersatzes für sämtliche Einkünfte gilt, für die das Besteuerungsrecht anderen Staaten zugewiesen worden ist, nach der Besteuerungsregelung für gebietsfremde Steuerpflichtige die Progressionsklausel gemäß Art. 134 LIR außer für die inländischen Einkünfte nur für die ausländischen Erwerbseinkünfte dieser Steuerpflichtigen gilt.
8
Nach Art. 4 des am 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteueru...