Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Konzernbeiträgen bei herrschender Beteiligung, wenn Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, Diskriminierungsverbot
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt gegen Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 53 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) sowie 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG), wenn ein Mitgliedstaat für Konzernbeiträge zwischen zwei in seinem Gebiet ansässigen Aktiengesellschaften, von denen eine der anderen vollständig gehört, und zwar entweder unmittelbar oder zusammen mit
- einer 100%igen, im selben Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft oder mehreren solcher Tochtergesellschaften oder
- einer 100%igen Tochtergesellschaft oder mehreren solchen Tochtergesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, mit dem der erstgenannte Mitgliedstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das ein Diskriminierungsverbot enthält,
bestimmte steuerliche Begünstigungen gewährt, diese aber für Konzernbeiträge zwischen zwei in diesem Mitgliedstaat ansässigen Aktiengesellschaften versagt, von denen eine der anderen vollständig gehört, und zwar zusammen mit 100%igen Tochtergesellschaften mit Sitz in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten, mit denen der erstgenannte Mitgliedstaat jeweils ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das ein Diskriminierungsverbot enthält.
Normenkette
EWGVtr Art. 52-58
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
"Niederlassungsfreiheit - Geldleistung einer schwedischen Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaft - Befreiung von der Körperschaftsteuer"
In der Rechtssache C-200/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Regeringsrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
X AB,
Y AB
gegen
Riksskatteverket
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 53 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) sowie 58, 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG, 56 EG und 58 EG)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Riksskatteverk, vertreten durch K.-G. Kjell, Avdelningsdirektör,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und K. Simonsson, Juristischer Dienst, sowie F. Riddy, an den Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, DepartementsrÊad im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Europarechtsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch K. Simonsson und F. Riddy, in der Sitzung vom 20. April 1999,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1999,
folgendes
Urteil
1.
Der Regeringsrätt hat mit Beschluß vom 29. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG), 53 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam), 54 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 44 EG), 55 EG-Vertrag (jetzt Artikel 45 EG), 56 und 57 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 46 EG und 47 EG) sowie 58, 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 48 EG, 56 EG und 58 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit einer Klage der beiden schwedischen Gesellschaften X AB und Y AB gegen einen Vorbescheid des Skatterättsnämnd (Ausschuß für Steuerrecht).
3.
Nach schwedischem Recht können Entscheidungen des Skatterättsnämnd beim obersten Verwaltungsgericht, dem Regeringsrätt, angefochten werden. Nach dem Gesetz (1951:442) über den Vorbescheid in Steuerangelegenheiten (Lagen om förhandsbesked i taxeringsfrÊagor) erteilt der Skatterättsnämnd auf Antrag eines Steuerpflichtigen einen bindenden Vorbescheid über die Anwendung des Steuerrechts, insbesondere der Vorschriften über die direkten nationalen oder gemeinschaftlichen Steuern.
4.
Im Zuge einer Konzernreorganisation beantragten die schwedischen Gesellschaften X ...