Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Zollkodex der Gemeinschaften. Ermittlung des Zollwerts. Transaktionswert der eingeführten Waren. Begriff ‚Bedingung des Kaufgeschäfts’. Zahlung als Gegenleistung für die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 29 Abs. 1, 3 Buchst. a
Beteiligte
5th AVENUE Products Trading |
5th AVENUE Products Trading GmbH |
Verfahrensgang
Tenor
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass eine vom Käufer eingeführter Waren für einen begrenzten Zeitraum an den Verkäufer dieser Waren als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts zum Alleinvertrieb der Waren in einem bestimmten Gebiet erbrachte Zahlung, die sich nach dem in diesem Gebiet erzielten Umsatz berechnet, in den Zollwert dieser Waren einzubeziehen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 22. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2019, in dem Verfahren
5th AVENUE Products Trading GmbH
gegen
Hauptzollamt Singen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Fünften Kammer E. Regan (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter E. Juhász und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Hauptzollamts Singen, vertreten durch B. Geyer als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Vollrath und M. Kocjan als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 50, im Folgenden: Zollkodex) sowie von Art. 157 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der 5th AVENUE Products Trading GmbH (im Folgenden: 5th Avenue) und dem Hauptzollamt Singen (Deutschland) (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Berücksichtigung einer als Gegenleistung für die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts geleisteten Zahlung bei der Ermittlung des Zollwerts von Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Europäischen Union aus einem Drittland eingeführt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Zollkodex
Rz. 3
Der Zollkodex wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1) und dann durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, und Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90) aufgehoben und ersetzt. Allerdings blieb der Zollkodex gemäß Art. 286 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 288 Abs. 2 der zuletzt genannten Verordnung bis zum 30. April 2016 anwendbar.
Rz. 4
In Titel II („Grundlagen für die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der sonstigen im Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen”) Kapitel 3 („Zollwert der Waren”) des Zollkodex sah Art. 29 vor:
„(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …
…
(3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. …
…”
Rz. 5
Im selben Kapitel bestimmte Art. 32 des Zollkodex:
„(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
…
c) Lizenzge...