Schlagwörter
Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Fehlgeschlagene Investition, Grundsatz der Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Kommissionsgeschäft, Vermietung von Grundstücken, Steuerberichtigung
Kläger
ITH Comercial Timişoara SRL |
Beklagter
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală - Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti, Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Bucureşti – Administraţia Sector 1 a Finanţelor Publice |
Rechtsfrage (Thema)
1.1. Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 167 und Art. 168, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass das Recht des Steuerpflichtigen auf Abzug der auf bestimmte Investitionsausgaben entfallenden Mehrwertsteuer, die er mit der Absicht getätigt hat, sie für einen steuerbaren Umsatz zu verwenden, verlorengeht, wenn die beabsichtigte Investition später aufgegeben wird?
1.2. Erlauben oder verwehren es diese Bestimmungen und Grundsätze, dass das Recht auf Vorsteuerabzug auch in Frage gestellt wird, wenn eine Investition unter anderen Umständen als Missbrauch oder Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen aufgegeben wird?
1.3. Erlauben oder verwehren diese Bestimmungen und Grundsätze eine Auslegung in dem Sinne, dass zu den Umständen, unter denen das Recht auf Vorsteuerabzug im Fall der Aufgabe der Investition in Frage gestellt werden kann, gehören
1.3.1. die spätere Realisierung einer dem Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Investitionsausgaben getätigt wurden, bekannten Gefahr, dass die Investition nicht durchgeführt werden kann, wie etwa der Umstand, dass eine Behörde einen städtebaulichen Plan, der zur Durchführung der fraglichen Investition erforderlich ist, nicht genehmigt?
1.3.2. die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Lauf der Zeit, so dass die geplante Investition nicht mehr so rentabel ist wie zu ihrem Beginn?
1.4. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass bei der Aufgabe der Investition
1.4.1. das Vorliegen von Missbrauch oder Steuerhinterziehung, das das Infragestellen des Rechts auf Vorsteuerabzug rechtfertigt, vermutet wird oder muss es von den Steuerbehörden nachgewiesen werden?
1.4.2. der Nachweis des Missbrauchs oder der Steuerhinterziehung durch eine bloße Vermutung erbracht werden kann, oder werden objektive Beweise benötigt?
1.5. Erlauben oder verwehren es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, dass Missbrauch oder Steuerhinterziehung, die es rechtfertigen, das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage zu stellen, im Fall der Aufgabe einer Investition berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen er die Mehrwertsteuer abgezogen hat, gar nicht und somit auch nicht zu rein privaten Zwecken verwenden kann?
1.6. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass im Fall der Aufgabe einer Investition nach der Tätigung der Investitionsausgaben durch den Steuerpflichtigen eintretende Umstände, wie z. B. (i) eine Wirtschaftskrise oder (ii) die Realisierung der zum Zeitpunkt der Tätigung der Investitionsausgaben vorliegenden Gefahr, dass die Investition durchgeführt wird (z. B., dass eine Behörde einen für die Durchführung der Investition erforderlichen städtebaulichen Plan nicht genehmigt) oder (iii) eine Änderung der Schätzung der Rentabilität der Investition, Umstände darstellen, die vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängig sind und bei der Bestimmung seines guten Glaubens berücksichtigt werden können?
1.7. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere Art. 184 und Art. 185, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität dahin auszulegen, dass die Aufgabe der Investition einen Fall der Berichtigung der Mehrwertsteuer darstellt?
Erfolgt mit anderen Worten die Infragestellung des Rechts auf Vorsteuerabzugs für Investitionsausgaben in Bezug auf einige vom Steuerpflichtigen mit der Absicht getätigte Investitionsausgaben, sie einem steuerbaren Umsatz zuzuordnen, durch den Mechanismus der Berichtigung der Mehrwertsteuer, wenn die Investition später aufgegeben wird?
1.8. Erlauben oder verwehren die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelun...