§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG enthält eine Steuerermäßigung für Umsätze zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie zur kurzfristigen Vermietung von Campingflächen, die gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Ausdrücklich nicht begünstigt sind gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG Leistungen, die nicht unmittelbar diesen Vermietungen dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Laut dem Bericht des Finanzausschusses[1] soll diese aus wettbewerbspolitischen Gründen eine Schlechterstellung des deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes bzw. auch der Pensionen gegenüber den ausländischen (u.a. österreichischen) Konkurrenten beseitigen. Es war schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich, dass es durch die Beschränkung der Ermäßigung auf Beherbergungsleistungen immense Abgrenzungsschwierigkeiten geben wird (d.h. des Vorrangs des gesetzlichen Aufteilungsgebots gegenüber den allgemeinen Grundsätzen der Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistung) im Hinblick auf die Fragen, welche Leistungen Nebenleistungen zur Hauptleistung "Beherbergung" darstellen und welche Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, bzw. dass dies in der Anwendung zu erheblichen Bürokratiekosten und zur Notwendigkeit diverser Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen führen wird. "Solide Gesetzgebung sieht anders aus".[2]

Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung das Heft in die Hand genommen und bestimmt, welche Leistungen (auch gegen gesondertes Entgelt) die Voraussetzungen der Unmittelbarkeit mit der Beherbergung erfüllen (Abschn. 12.16 Abs. 4 UStAE):

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen sowie von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln;
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug;
  • Reinigung der gemieteten Räume;
  • Stromanschluss;
  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen;[3]
  • Weckdienst;

und welche Leistungen keine Beherbergungsleistungen darstellen (Abschn. 12.16 Abs. 5 UStAE):

  • Überlassung von Tagungsräumen;
  • gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen;
  • Vermittlung von Beherbergungsleistungen;
  • Umsätze von Tierpensionen;
  • unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen).
[1] BT-Drucks. 17/147.
[2] Oldiges, UR 2016, 596 (597).
[3] Kritisch hierzu Nieskens in Rau/Dürrwächter, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz. 187 (Stand: Januar 2023).

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