Leitsatz
Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahren entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. 1-Prozent-Regelung wählen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3
Sachverhalt
Der Kläger erzielt aus einem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Die Klägerin, seine Ehefrau, ist bei ihm als Angestellte in geringem Umfang nichtselbstständig tätig.
Im Streitjahr 1996 gehörten zum Betriebsvermögen drei Kfz, die auch privat genutzt wurden. Für die Fahrzeuge 1 und 2 führte er Fahrtenbücher. Er errechnete den privaten Nutzungsanteil in Höhe von 5,39 % für Fahrzeug 1 und 6,85 % für Fahrzeug 2.
Die durch Belege nachgewiesenen Aufwendungen beliefen sich für das Fahrzeug 1 auf 4219,65 DM und für Fahrzeug 2 auf 15109,13 DM. Das Finanzamt hat die vorgelegten Fahrtenbücher als ordnungsgemäß anerkannt.
Das Fahrzeug 3 wurde auch von der Klägerin privat genutzt. Für dieses Fahrzeug wurde kein Fahrtenbuch geführt. In ihrer Einkommensteuererklärung setzten die Kläger für die private Nutzung der Fahrzeuge 1 und 2 einen Entnahmewert in Höhe von insgesamt 1187,13 DM an. Einen Ansatz für die Privatnutzung des Fahrzeuges 3 nahmen sie nicht vor.
Dem folgte das Finanzamt nicht und wandte auf alle drei Fahrzeuge die sog. 1-Prozent-Regelung an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Finanzamts als ungegründet zurück.
Die private Nutzungsentnahme der von dem Kläger betrieblich und privat genutzten Kfz 1 und 2 seien abweichend von der sog. 1-Prozent-Regelung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen anzusetzen. Der Kläger habe nämlich die für die Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahren durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.
Demgegenüber sei die private Nutzungsentnahme des von der Klägerin auch privat genutzten Kfz 3, da hierfür kein Fahrtenbuch geführt worden sei, nach der 1-Prozent-Regelung anzusetzen.
Hinweis
Werden mehrere betriebliche Kfz auch privat genutzt, ist der Steuerpflichtige nach Auffassung des BFH nicht verpflichtet, den Umfang der privaten Nutzung durch eine einheitliche Methode zu ermitteln. Das Urteil eröffnet vielmehr die Möglichkeit, die Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung auf einzelne Fahrzeuge zu beschränken und im Übrigen bei einer nur geringen privaten Nutzung einzelner Pkw den privaten Nutzungsanteil durch (ordnungsgemäße) Fahrtenbücher nachzuweisen.
Der BFH hat nochmals bestätigt, dass gegen die Ein-Prozent-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auch hinsichtlich der Höhe keine verfassungsrechtliche Bedenken beständen, denn es handle sich um eine widerlegbare Typisierung. Diese Konzeption würde aber bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen in Richtung unwiderlegbare Typisierung verändert, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden, nicht für einzelne Fahrzeuge den Nachweis eines gegenüber der Typisierung geringeren Privatanteils führen könnte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 3.8.2000, III R 2/00