Nach Ansicht des BFH (vgl. BFH v. 17.5.2023 – I R 42/19, GmbHStB 2024, 3 [Krämer]) ist die Führung eines steuerlichen Einlagekontos für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ausgeschlossen, da es sich bei solchen weder um eine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 27 Abs. 1 KStG noch um eine andere Körperschaft oder Personenvereinigung i.S.d. § 27 Abs. 7 KStG handelt. Der BFH führt hierzu aus, dass es sich bei der Stiftung vielmehr um eine sonstige Vermögensmasse handele, da eine Beteiligung der Begünstigten (Destinatäre) am Vermögen der Stiftung ebenso wenig möglich ist wie der Erwerb von Mitgliedsrechten. Zwar sei es auch den Stiftungen möglich, die in § 27 Abs. 7 KStG genannten steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG an ihre Destinatäre zu erbringen. Dennoch reiche dieser Umstand nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG aber gerade nicht, um ein Verfahren zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durchzuführen. Schließlich seien die sonstigen Vermögensmassen im § 27 Abs. 7 KStG explizit nicht aufgeführt, wohingegen das Gesetz die Vermögensmassen an anderen Stellen (z.B. in § 1 Abs. 1 KStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) grundsätzlich von Körperschaften und Personenvereinigungen abgrenzt. Ein steuerliches Einlagekonto ist für private Stiftungen des öffentlichen Rechts daher i. Erg. nicht festzustellen, da keine Rechtsgrundlage für die gesonderte Feststellung vorliegt.

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