In der Satzung einer Stiftung wird deren Zweck bestimmt. Die Umsetzung des Zweckes – bei einer Familienstiftung die Verfolgung bestimmter familiärer Interessen – führt in der Praxis zu einer Verwendung von Vermögen (Einkommensverwendung). Hierbei sieht § 10 Nr. 1 KStG vor, dass diese das Einkommen der Stiftung nicht mindern darf. Haben die Ausgaben zugleich Betriebsausgabencharakter, so sind diese nach der Rspr. des BFH abzugsfähig (vgl. BFH v. 17.12.1997 – I R 58/97, BStBl. II 1998, 357; BFH v. 15.7.1987 – I R 280/81, BStBl. II 1988, 75 [76]; BFH v. 10.5.1960 – I 205/59 U, BStBl. III 335 [336]). Die Erbersatzsteuer – auch wenn sie verrentet wird – unterliegt dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG.

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