Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das auch Kindergeld zusteht, in Höhe von 150 Euro ausgezahlt. Jede Familie bekommt also – unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder nicht – für jedes Kind 150 Euro automatisch ausgezahlt.

Bei getrenntlebenden Eltern wird für den Kinderbonus genauso wie beim Kindergeld verfahren: Der alleinerziehende Elternteil, der das Kindergeld bekommt, bekommt auch den Kinderbonus ausgezahlt.

Alleinerziehende, die Unterhaltsvorschuss erhalten, bekommen ebenfalls 150 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das heißt, der staatliche Unterhaltsvorschuss wird in gleicher Höhe weitergezahlt wie bisher.

Wenn bei getrenntlebenden Eltern der andere Elternteil den Mindestunterhalt oder mehr zahlt oder wenn sich die Eltern die Betreuung ungefähr zur Hälfte teilen, wenn also der andere Elternteil seiner Verantwortung gegenüber seinem Kind gerecht wird, dann darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus (75 Euro) von seiner Unterhaltszahlung im Auszahlungsmonat (in der Regel Mai) abziehen. Natürlich muss der andere Elternteil den Betrag von seiner Unterhaltsleistung nicht abziehen, sondern kann den Unterhalt zahlen wie bisher. Oder er nutzt die Möglichkeit, selbst das Geld für das Kind – zum Beispiel im Rahmen einer gemeinsamen Freizeitaktivität oder zum Kauf nötiger Dinge – auszugeben.

Berechnungsbeispiel für einen Fall mit Mindestunterhalt:

E in Kind ist 8 Jahre alt, also in der mittleren Altersgruppe. Der Mindestunterhalt beträgt hier 451 Euro.

 
Mindestunterhalt nach § 1612a BGB 451,00 Euro
Abzug Kindergeld (1/2 von 219 Euro) - 109,50 Euro
Zahlbetrag in Monaten ohne Kinderbonus 341,50 Euro
bei Zahlung des Kinderbonus im Mai 2021 zusätzlich:  
Abzug Kinderbonus Mai 2021 (1/2 von 150 Euro) - 75,00 Euro
Verbleibender Zahlbetrag Mai 2021 266,50 Euro

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge