Zusammenfassung
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Stand: 11. Mai 2023
Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog ( FAQ ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF -Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt überlassen.
1. Hat die Listung einer Jurisdiktion auf der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke eine unmittelbare Auswirkung auf Steuerpflichtige im Inland?
Nein. Der Rat für Wirtschaft und Finanzen ( ECOFIN -Rat) überarbeitet die EU -Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke ( sog. Anhang I bzw. EU -Liste) regelmäßig zweimal jährlich (in der Regel im Februar und im Oktober). Zuletzt wurde die EU -Liste am 14. Februar 2023 aktualisiert. Bei der letzten Aktualisierung ist unter anderem die Russische Föderation neu aufgenommen worden.
Gemäß § 3 Absatz 1 Steueroasen-Abwehrgesetz ( StAbwG ) hat eine EU -Listung keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf Steuerpflichtige im Inland.
Das Bundesministerium der Finanzen aktualisiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Grundlage des § 3 Abs. 1 StAbwG die Steueroasen-Abwehrverordnung ( StAbwV ). Dabei berücksichtigt es den jeweiligen Stand der EU -Liste. Die Aktualisierung findet einmal jährlich am Ende des Jahres statt.
2. Wann würden Abwehrmaßnahmen gegen Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnissen in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet greifen?
Eine innerstaatliche Aktualisierungsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 StAbwG durch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, welche bis Ende eines Jahres in Kraft tritt, würde die Abwehrmaßnahmen des StAbwG grundsätzlich mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres zur Anwendung bringen. Dies bedeutet:
- Die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG) und die Quellensteuermaßnahmen (§ 10 StAbwG ) werden gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 StAbwG ab dem Beginn des Folgejahres des Inkrafttretens der Rechtsverordnung Anwendung finden.
- Das Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs (§ 8 StAbwG ) wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2, 1. Var. StAbwG ab Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Anwendung finden.
- Die Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsverkäufen (§11 StAbwG ) werden gemäß § 3 Abs. 1 S. 2, 2. Var. StAbwG ab Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Anwendung finden.
3. Wer ist vom StAbwG und seinen Regelungen betroffen?
Betroffen sind Steuerpflichtige mit Geschäftsbeziehungen oder Beteiligungsverhältnissen mit in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Personen und Unternehmen, einschließlich Tochtergesellschaften und Betriebsstätten.
4. In welchem Verhältnis stehen die Regelungen des StAbwG zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und in der StAbwV gelisteten Jurisdiktion bestehen?
§ 1 Abs. 3 StAbwG regelt den Vorrang der Bestimmungen des StAbwG vor möglicherweise entgegenstehenden Vorschriften in DBA mit einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet. Damit sind die Vorschriften des StAbwG in vollem Umfang auch anzuwenden, soweit ein DBA besteht. Die Rechtsfolgen des StAbwG treten also selbst dann ein, wenn in dem DBA ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Solche Regelungen werden als "treaty override“ bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar und innerstaatlich wirksam ( vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2015 – 2 BvL 1/12 –, BVerfGE 141, 1-56 (LT 1-5)).
5. Wie verhält es sich im konkreten Fall mit der Russischen Föderation?
Das DBA R 27/17 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation ist derzeit uneingeschränkt anwendbar (Stand: April 2023). Eine innerstaatliche Aktualisierung der StAbwV , in welcher die Russische Föderation Berücksichtigung fände, würde die in der Antwort zu Frage 2 genannten Rechtsfolgen auslösen.