Leitsatz
Der Beschluss des Insolvenzgerichts gem. § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, § 14a UStG 2005, Art. 218, 220 Richtlinie 2006/112/EG, § 64, § 65 InsO
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter machte die im Festsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts für die Insolvenzverwaltervergütung und Auslagen festgesetzte Umsatzsteuer als Vorsteuer zugunsten der Insolvenzmasse geltend. Das FA lehnte das ab, weil das der Insolvenzverwalter mit der Verwertung (Veräußerung) des einzigen Vermögens, einem privaten Grundstück des Schuldners, für dessen nicht unternehmerischen Bereich, tätig gewesen sei. Zudem sei der Verkauf des Grundstücks steuerfrei erfolgt. Die Klage des Insolvenzverwalters hatte Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 11.5.2010, 2 K 1513/2008, Haufe-Index 2373334, EFG 2010, 1843).
Entscheidung
Die Revision des FA hatte aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen Erfolg. Das FG hat die formalen Anforderungen an den Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt. Die umstrittene Frage, ob der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung des Insolvenzverwalters ausscheidet, soweit die Tätigkeit die Verwertung von Privatvermögen des Insolvenzschuldners betrifft, konnte der BFH nicht entscheiden.
Hinweis
Eine Rechnung kann auch im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten ausgestellt werden.
Im Insolvenzverfahren setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters nach § 64 Abs. 1 InsO i.V.m. § 65 InsO und §§ 1 bis 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in erster Linie an den Insolvenzverwalter selbst gerichtet und ihm besonders zuzustellen, daneben aber auch dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses (§ 64 Abs. 2 InsO). Dieser Beschluss ist keine Rechnung eines Dritten i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG. Denn das Insolvenzgericht wird nicht als Dritter für den Insolvenzverwalter tätig, sondern setzt aufgrund hoheitlicher Befugnisse zur Kontrolle der geltend gemachten Aufwendungen im Interesse der Masse die Vergütung fest. Der Insolvenzverwalter muss daher im Anschluss an den Beschluss selbst gegenüber der Masse abrechnen. Eine andere Beurteilung hätte bei Rechnungstellung durch den Insolvenzverwalter eine Steuerschuld nach § 14c UStG zur Folge.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.9.2012 – V R 9/11