Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen.
In den Zeilen 4–24 werden die laufenden Einkünfte, die sich nach den jeweiligen Gewinnermittlungen (Einnahme-Überschussrechnung oder Bestandsvergleich) ergeben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten
- beim Teileinkünfteverfahren (Zeilen 5 und 6),
- bei Erträgen aus Investmentanteilen (Zeilen 7–10, Angabe der Bruttobeträge zur Anwendung der Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG erforderlich),
- bei einer vorliegenden Organschaft (Zeilen 11–14 und 16),
- bei Anteil an einem Übernahmeverlust i. S. d. § 4 Abs. 6 UmwStG (Zeile 15),
- bei positiven Einkünften eines übertragenden oder einbringenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum i. S. d. § 2 Abs. 4 Sätze 3, 4 UmwStG (Zeile 17)
- bei Ermittlung der Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG (Zeilen 17-22) sowie
- bei Anwendung der Zinsschrankenregelung (Zeile 24)
eingetragen. Die Zeile 23 steht zur Angabe von weiteren festzustellenden Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung, z. B. für Gewinnzuschläge nach § 6b Abs. 7, 8, 10 EStG, außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34b EStG, Steuerabzugsbeträge i. S. d. §§ 48, 48c EStG, nach § 50c EStG nicht berücksichtigte Gewinnminderungen und Berichtigungsbeträge nach § 1 AStG.
In den Zeilen 25 und 26 sind evtl. Veräußerungs- oder Aufgabegewinne einzutragen, die Zeilen 27–30 betreffen die Ermittlung der im Veräußerungs-/Aufgabegewinn enthaltenen Bruttobeträge aus Investmenterträgen zur Anwendung der Teilfreistellung nach den §§ 20, 21 InvStG. Die Zeilen 31–33 betreffen die Feststellung anzurechnender Steuern. Zeilen 34 und 35 sind maßgebend, wenn es um beschränkt anrechenbare Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG geht.
Unter "Sonstige Angaben" (Zeilen 36–44) fallen insbesondere tarifbegünstigte Einkünfte, z. B. Entschädigungen (Zeile 36), in Zeile 25 enthaltene gewerbesteuerpflichtige Veräußerungs-/Aufgabegewinne ohne Gewinn i. S. v. § 18 Abs. 3 UmwStG (Zeile 37), nach § 6b EStG übertragener Veräußerungsgewinn (Zeile 38) bzw. Gewinn, der nach den §§ 6b, 6c EStG in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wurde (Zeile 39). Zeile 40 betrifft andere nicht versteuerte stille Reserven, Zeile 41 den nach §§ 6b 6c EStG in ein anderes Betriebsvermögen zu übertragenden Gewinn, Zeile 42 die Verlustabzugsbeschränkungen bei gewerblicher Tierzucht, Zeile 43 Verlustabzugsbeschränkungen bei Termingeschäften sowie Zeile 44 im laufenden Gewinn enthaltene Gewinne oder nicht enthaltene Verluste aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen.
Die Angaben in den Zeilen 45–53 werden zur Anwendung des § 34a EStG (Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns sowie dessen Nachversteuerung) benötigt.
Die Zeilen 54–56 betreffen Angaben zu nach § 3a EStG steuerfreien Sanierungserträgen.