rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer 1987
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die verheirateten Antragsteller (Ast) bezogen im Veranlagungszeitraum 1997 als technischer Angestellter bzw. Auslandskorrespondentin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre am 3. Mai 1988 beim Antragsgegner (Ag) eingereichte gemeinsame Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1987 enthielt keine Angaben über Einkünfte aus Kapitalvermögen. Für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1991 deklarierten die Ast gegenüber dem Ag Einkünfte aus Kapitalvermögen wie folgt:
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Ast |
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Astin |
1988 |
DM |
650 |
DM |
400 |
1989 |
DM |
850 |
DM |
500 |
1990 |
DM |
1.200 |
DM |
700 |
1991 |
DM |
1.600 |
DM |
1.200 |
Nachdem die Ast für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1996 am 18. August 1998 berichtigte Anlagen KSO beim Ag vorgelegt hatte, aus denen hervorging, daß die Ast für diese Jahre ihre Einkünfte nicht in vollem Umfang erklärt hatten unter Hinweis darauf, die Nichterklärung dieser Einkünfte beruhe auf Mißverständnissen im Hinblick auf die Steuerpflicht von Geldanlagen in Luxemburg bzw. im Hinblick auf die steuerliche Handhabung der Zinsabschlagsteuer als Abgeltungssteuer, forderte der Ag mit Schreiben vom 25. August 1998 unter Bezug auf die nach § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren die Ast auf, für die Jahre 1987 bis 1991 entsprechende Anlagen KSO nachzureichen. Aus den daraufhin von den Ast vorgelegten Anlagen KSO für die Jahre 1987 bis 1991 ging hervor, daß die Ast in diesen Jahren folgende Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen hatten:
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Ast |
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Astin |
1987 |
DM |
6.293 |
DM |
9.367 |
1988 |
DM |
6.188 |
DM |
9.514 |
1989 |
DM |
5.359 |
DM |
20.038 |
1990 |
DM |
3.041 |
DM |
17.607 |
1991 |
DM |
5.695 |
DM |
12.933 |
Aufgrund dieser Erklärungen wurden die bisherigen, bestandskräftigen ESt-Bescheide 1987 bis 1991 vom Ag nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO durch geänderte ESt-Bescheide 1987 und 1988 vom 6. November 1998 und durch geänderte ESt-Bescheide 1989 bis 1991 vom 29. Oktober 1998 ersetzt.
Hiergegen legten die Ast, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein. Diesen begründeten sie damit, in ihrem Fall läge hinsichtlich der nacherklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen keine Steuerhinterziehung im Sinne der §§ 169 Abs. 2 Satz 2 und 370 Abs. 1 AO vor. Ihr Begehren, eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der aufgrund der Änderungsbescheide festgesetzten Mehrsteuern anzuordnen, wurde vom Ag mit Verfügung vom 3. Dezember 1988 abgelehnt; der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1999 Bezug genommen.
Am 22. Februar 1999 erhoben die Ast, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, Klage gegen geänderten ESt-Bescheid 1987 vom 6. November 1998 und beantragten gleichzeitig, diesen Bescheid in Höhe von DM 6.320 von der Vollziehung auszusetzen. Durch diesen lassen sie vortragen, tatsächlich habe in ihrem Fall eine Steuerhinterziehung nicht vorgelegen. Daraus, daß Kapitaleinkünfte erst gar nicht erklärt worden seien, folge, daß sie sich dieser Kapitaleinkünfte nicht bewußt gewesen seien. Dies ergebe sich gerade im Unterschied zu den folgenden Veranlagungszeiträumen, in denen nur geringe Einkünfte erklärt worden und sie sich des Erzielens von Einkünften bewußt gewesen seien. Dieses Bewußtsein sei jedenfalls nicht augenfällig, wenn Einkünfte erst gar nicht angegeben würden. Das Geldvermögen hätten sie als Kinderlose für Zwecke der Altersversorgung angespart. Zwar sei dieses bei einer Bank angelegt worden. Auch seien die vom Ag genannten Kapitaleinkünfte erzielt worden. Die Ast hätten das aber nicht beachtet, weil sie weder das Kapital noch die Kapitaleinkünfte im Jahr 1987 benötigt hätten. Insofern sei den Ast zwar Leichtfertigkeit vorzuwerfen, nicht aber der erforderliche Vorsatz, da ihnen nicht bewußt gewesen sei, da die ESt-Erklärung 1987 im Hinblick auf die Kapitaleinkünfte unvollständig gewesen sei. Denn das Kapital sei für die damals im Erwerbsleben stehende Ast „kein Thema” gewesen. Da die Erklärung für das Jahr 1987 nach der Erinnerung des Ast wohl im Jahr 1988 abgegeben worden sei, liege jedenfalls ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren zurück. Die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Antragsformulare und der Abgabe der Steuererklärung seien für die Ast nicht mehr nachzuvollziehen. Durchaus vorstellbar sei, daß einer der Ast im Vertrauen darauf, daß der andere „die Sachen richtig und vollständig erledigt” habe, die Erklärungen voller Vertrauen „blind” unterschrieben habe. Ebenso vorstellbar sei, daß die Ast dem damals tätigen Steuerberater alle von diesem geforderten Informationen erteilt hätten, dieser aber nicht erwähnt habe, daß auch Unterlagen oder Informationen über Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben gewesen seien.
Die Ast beantragen,
die Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheids 198...