Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. (Einkommensteuer 1995)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuer-Bescheides für 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist das Vorliegen ernstlicher Zweifel im Hinblick darauf ob die Ablösung von Versorgungsansprüchen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) einem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Antragsteller sind Eheleute, sie wurde im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Antragsteller übernahm am 30. November 1989 zusammen mit C. K. und W. S. zu je 1/3 die Gesellschaftsanteile an der Firma H. B. Nachf. GmbH mit Sitz in K. In der Folgezeit war er als Prokurist für das Unternehmen tätig.

Mit Vertrag vom 02. Januar 1990 wurde dem damals 48 Jahre alten Antragsteller von der Gesellschaft ein nach Vollendung des 63. Lebensjahres und Ausscheiden aus dem Betrieb unter gewissen Bedingungen zu zahlendes Ruhegehalt zugesichert, weiterhin im Falle einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres eine lebenslängliche Invalidenrente. Für diese Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller hatte die Gesellschaft eine nach § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 6 a EStG steuerlich zulässige Rückstellung gebildet, welche nach dem versicherungs-mathematischen Gutachten der öffentlichen Versicherungsanstalt der Badischen Sparkasse zum 31. Dezember 1995 mit 260.665,– DM bewertet wurde.

Zum 31. Dezember 1995 wurde der Anstellungsvertrag aufgelöst. Zugleich wurde dem Antragsteller als Entschädigung für den Verzicht auf die Aufrechterhaltung des Pensionsanspruches eine Entschädigung in Höhe des Rückstellungswertes zum 31. Dezember 1995 gewährt. Wie sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 16. Dezember 1995 ergibt, war zu jenem Zeitpunkt der Verkauf der Gesellschaftsanteile beabsichtigt. Es wurde damit gerechnet, daß potentielle Erwerber ihr eigenes Management bzw. neue Mitarbeiter in die Firma einbringen und das bisherige Management freistellen und die Auflösung der bisherigen Dienstverhältnisse anstreben könnten.

Mit notariellem Vertrag vom 08. Februar 1996 wurden schließlich sämtliche Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter an ein in B. ansässiges Unternehmen veräußert.

In der am 22. November 1996 beim Finanzamt (FA) eingereichten ESt-Erklärung für 1995 machte der Antragsteller den für die Aufgabe seiner Pensionsansprüche von der Gesellschaft im Streitjahr erhaltenen Abgeltungsbetrag in Höhe von 260.665,– DM als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 a EStG geltend. Bei Durchführung der Veranlagung vertrat das FA demgegenüber den Standpunkt, daß der erhaltene Abgeltungsbetrag nicht als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 a EStG behandelt werden könne (Schreiben vom 16. April 1997). Entsprechend rechnete das FA im ESt-Bescheid für 1995 vom 26. Mai 1997 die streitige Abgeltungszahlung vollumfänglich dem laufenden Arbeitslohn zu. Gegen den ESt-Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein, zugleich beantragten sie, die Vollziehung des ESt-Bescheides auszusetzen.

Mit Verfügung vom 24. Juni 1997 setzte das FA die ESt in Höhe von 11.579,– DM insoweit aus, als es Zweifel für begründet erachtete, ob nicht für den Abgeltungsbetrag eine Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Betracht kommen könnte.

Über den Einspruch gegen den ESt-Bescheid für 1995 ist bislang noch nicht entschieden.

Mit beim FA am 04. August 1997 eingegangenem Schreiben vom 30. Juli 1997 wandten sich die Antragsteller daraufhin wegen der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht. Zur Begründung führen sie aus, daß ernstliche Zweifel an der steuerlichen Behandlung durch das FA bestünden. So habe sich der Antragsteller bei Auflösung des Anstellungsvertrages durchaus in einer Zwangslage befunden. Die Zwangslage habe sich daraus ergeben, daß der Antragsteller als Prokurist und Mitgesellschafter krankheitsbedingt habe aufhören müssen. Verschiedene Ansätze, einen Nachfolger als Mitgesellschafter zu finden, seien erfolglos verlaufen. Um das Unternehmen nicht zu gefährden, seien Kontakte zu Konkurrenzunternehmen aufgenommen worden, wobei mit einem Unternehmen Ende 1995 ernsthafte Beteiligungsgespräche geführt worden seien. Eine Beteiligung dieses Unternehmens sei jedoch an die Bedingungen der Übernahme aller Geschäftsanteile sowie der Freistellung von Pensionsverpflichtungen aufgrund Einzelzusagen gebunden gewesen. Damit sei der Antragsteller, um die Weiterentwicklung des Unternehmens nicht zu gefährden, verpflichtet gewesen, der Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit Verzicht auf die Pensionszusage zuzustimmen. Er habe auf diese Rechte aus dem Pensionsvertrag nicht aus freien Stücken sondern durch den Druck, sonst ein Unternehmen mit ca. 30 Beschäftigten zu gefährden, verzichtet.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung des ESt-Besc...

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