Entscheidungsstichwort (Thema)
Erweiterung des Prüfungszeitraums
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Finanzbehörden haben bei der Anordnung einer Außenprüfung die BpO zu beachten, durch die sie ihrem Ermessen selbst Grenzen gesetzt haben.
2. Bei anderen Betrieben als Großbetrieben berechtigen nur gewichtige Gründe zu einer Erweiterung des Prüfungszeitraums. Die Feststellung, ob mit nicht unerheblichen Steuerforderungen zu rechnen ist, erfordert eine Voraussage, die durch Tatsachen gestützt seien muss. Mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen ist beispielsweise zu rechnen, wenn bereits die Prüfung des eingeschränkten Prüfungszeitraums nicht unerhebliche Steuernachforderungen ergeben hat und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erwarten ist, dass sich ähnliche Ergebnisse auch in den davor liegenden Besteuerungszeiträumen einstellen werden.
Normenkette
AO 1977 § 194 Abs. 1; BpO § 4 Abs. 2
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Streitig ist die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung zur Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1996 und 1997 vom …. Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob der Prüfungszeitraum erweitert werden durfte, weil mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war.
I.
Der Antragsteller erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben betreibt er als Einzelunternehmer einen Handel mit …produkten, der entsprechend den Größenmerkmalen des § 3 BpO als Kleinstbetrieb einzustufen war.
Mit Datum vom … erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die Jahre 1998 bis 2000 eine Prüfungsanordnung. Mit der Prüfung wurde am begonnen. Das Ende der Prüfung war am …. Die Prüfungsfeststellungen datieren auf den Zu den Prüfungsfeststellungen nahm der Antragsteller in mehreren Schreiben Stellung. Daraufhin modifizierte der Antragsgegner die Prüfungsfeststellungen mit Schreiben vom … leicht und erweiterte, nach einem weiteren Schreiben des Antragstellers, indem dieser sich erneut gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung wandte, mit Bescheid vom … den Prüfungszeitraum auf die Jahre 1996 und 1997. Als Begründung für die Erweiterung des Prüfungszeitraums führte der Antragsgegner an, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen mit nicht unerheblichen Änderungen auch für die Jahre 1996 und 1997 zurechnen sei. Gegen die Prüfungsanordnung vom … legte der Antragsteller Einspruch ein. Zugleich beantragte er die Vollziehung der Prüfungsanordnung auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom … ab. Der in der Hauptsache eingelegte Einspruch ist vom Antragsgegner noch nicht verbeschieden.
Die Prüfungsanordnung vom … sei rechtswidrig. Schon für die Jahre 1998 bis 2000 sei nicht mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen. Das steuerliche Mehrergebnis beruhe im wesentlichen auf Hinzuschätzungen des Betriebsprüfers über 15.000 DM jährlich. Diese seien jedoch weder rechnerisch richtig noch sachlich nachvollziehbar und damit rechtswidrig. Darauf habe der Antragsteller in einer Vielzahl von Schreiben und der Schlussbesprechung hingewiesen. Auch für die Jahre 1996 und 1997 sei nicht mit erheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen. Deshalb dürfe der Prüfungszeitraum nicht um diese Jahre erweitert werden. Außerdem sei die Prüfungsanordnung vom … rechtswidrig, weil für diese Veranlagungszeiträume Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine leichtfertige Steuerverkürzung liege nicht vor. Auch damit könne die Erweiterung des Prüfungszeitraums nicht begründet werden. Außerdem hätte auf diesen Umstand in der Prüfungsanordnung hingewiesen werden müssen. Im Übrigen sei der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht von der Rechtsbehelfsstelle sondern vom Prüfer abgelehnt worden. Schließlich sei die Erweiterung der Prüfungsanordnung rechtswidrig, weil nicht mit Mehrsteuern oder Erstattungen von mindestens 3.000 DM pro Veranlagungsjahr zu rechnen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Prüfungsanordnung vom … auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Die angefochtene Prüfungsanordnung sei rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 3 BpO könne der Prüfungszeitraum drei Besteuerungszeiträume übersteigen, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen gerechnet werden könne oder der Verdacht einer Steuerstraftat bestehe. Anschlussprüfungen seien insoweit zulässig. Ob eine solcher Ausnahmetatbestand vorliege, sei nach den Verhältnissen zu beurteilen, die dem Finanzamt beim Erlass der Prüfungsanordnung bekannt seien. Im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller nicht alle vereinnahmten Erlöse versteuert und Aufwendungen, die private Vorgänge betreffen, als Betriebsausgaben verbucht habe. Deshalb sei anzunehmen, dass auch in den Jahren 1997 und 1998 die Besteuerungsgrundlagen nicht korrekt angegeben worden seien. Es werde daher mit erheblichen Änderungen der Besteuerun...