rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Vermittlung von Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen eines Tierschutzvereins folgt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
2. Die „Schutzgebühr”, die ein Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren verlangt, unterliegt als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung dem vollen und nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nicht um ein Entgelt aus dem Zweckbetrieb handelt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „entgeltliche Tiervermittlung” nicht das einzige und unentbehrliche Mittel des Tierschutzvereins ist, den steuerbegünstigten Satzungszweck „Schutz des Tieres” zu erreichen und der Verein durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und Katzen in Konkurrenz zu Tierhändlern tritt.
3. Fehlt die ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks „Beschaffung von Mitteln” in der Satzung des Tierschutzvereins, liegt kein Mittelbeschaffungsverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO vor.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8a Sätze 1-2; AO § 52 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 14, § 58 Nr. 1, § 64 Abs. 1, §§ 65, 14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der am 24. Februar 2007 gegründete und im Vereinsregister eingetragene Antragsteller beantragte am 7. März 2007 beim Antragsgegner eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung. Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass die Gemeinnützigkeit nur in Betracht komme, wenn sich aus der Satzung klar der gemeinnützige Zweck ergebe und entsprechend klare Zweckverwirklichungen enthalten seien, denen entnommen werden könne, dass der Antragsteller unmittelbar (selbst) die steuerbegünstigten Zwecke verwirkliche, lautet § 2 der Satzung des Antragstellers („Vereinszweck”) nach mehreren Anläufen nun (Fassung vom 2. Juni 2007) wie folgt:
„Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres und dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- • die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.
- • durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der A e.V. sieht es als seine Aufgaben, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
- • sowie der Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung)
Der A e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.”
Am 21. Juni 2007 bescheinigte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig, dass er „nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO” diene und „zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen” gehöre. Die vorläufige Bescheinigung erging widerruflich und galt „längstens 18 Monate vom Ausstellungstag ab gerechnet”. Der Bescheinigung war eine Anlage beigefügt, in der darum gebeten wurde, in § 2 der Satzung die Regelung aufzunehmen, dass der Antragsteller ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO) verfolge. Dies geschah dann am 30. Juni 2007 (Gemeinnützigkeitsakten Blatt 37). Am 18. Dezember 2008 erging ein Freistellungsbescheid zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2007 (Gemeinnützigkeitsakten Blatt 61).
Dem Tätigkeitsbericht des Antragstellers für 2007 (Gemeinnützigkeitsakten Blatt 49) ist zu entnehmen, dass er in diesem Jahr insgesamt 160 Tieren geholfen habe, eine neue Heimat zu finden. Es habe sich dabei oft um Tiere aus Tötungsstationen und schlechten Verhältnissen in Ungarn, Kroatien und Spanien gehandelt. Auch in Deutschland sei er tätig gewesen und habe für einige Hunde ein neues Zuhause finden können. Er habe ein Kastrationsprogramm in X, Spanien auf den Weg bringen können, sei mit Sachspendentransporten unterwegs gewesen und habe Tierheime persönlich angesehen, um auch mit Rat und Tat zu helfen. Baumaßnahmen daran seien finanziell und tatkräftig unterstützt worden, damit sich die Lebensumstände der Tiere verbesserten. Anrufern habe man geholfen, die Fragen rund um das Tier hatten. Weitere Informationen könne man www…de entnehmen. Die Internetseite des Antragstellers ist gegenwärtig wie folgt aufgebaut:
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