rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuer 1992 bis 1995
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller (Ast) wurde mit seiner Ehefrau für die Streitjahre 1992 bis 1995 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Ast war bis November 1994 als Transfermaschinenführer und danach als Industriemeister, die Ehefrau des Ast war als Verwaltungsbeamtin nichtselbständig tätig.
Beide erwarben durch Vertrag vom 1.11.1995 ein Einfamilienhaus in … das sie nach Durchführung erheblicher Reparatur- und Renovierungsmaßnahmen am 29.12.1995 bezogen.
Im Einspruchsverfahren ging das FA nach einer Überprüfung der Finanzierung des Objekts und der Renovierungsmaßnahmen von folgenden Aufwendungen insoweit aus:
Kaufpreis |
… DM |
Grunderwerbsteuer |
… DM |
Notarkosten |
… DM |
Instandhaltungen |
… DM |
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… DM |
Der Ast und seine Ehefrau erklärten, die Finanzierung sei wie folgt geschehen:
Bauspardarlehen |
… DM |
Arbeitgeberdarlehen |
… DM |
Rest: eigenes Kapitalvermögen |
… DM |
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… DM |
Auf die Aufforderung des FA, eine Aufstellung über die Sparguthaben und die gutgeschriebenen Zinsen des Jahres 1995 mit entsprechenden Nachweisen vorzulegen, erklärten sie, sie hätten … DM angespart. Nachweise könnten keine mehr erbracht werden, da das Sparguthaben abgehoben und das Sparbuch vernichtet worden sei. Die Bank habe ihnen mitgeteilt, daß ohne Benennung der Sparbuchnummer nur unter großem Zeit- und Geldaufwand eine Zusammenstellung gefertigt werden könne. Sie, der Ast und seine Ehefrau, wollten diese dafür anfallenden Ausgaben nicht tätigen.
Daraufhin erstellte das FA unter Zugrundelegung der Angaben in den ESt-Erklärungen 1988 bis 1995 eine Geldverkehrsrechnung, auf die im einzelnen verwiesen wird. Den Fehlbetrag in Höhe von … DM erklärten der Ast und seine Ehefrau mit dem Verkauf zweier Sprungdeckeluhren, einer Kapitalentschädigung nach dem StReaG, Eingliederungs- und Fluchthilfe, Spenden, der Veröffentlichung von Beiträgen in Illustrierten, dem Verkauf von Surfbrettern und kleineren Geldgeschenken von den Schwiegereltern und der Großmutter der Ehefrau des Ast von ca. … DM.
Das FA erachtete diese Angaben für nicht ausreichend und für nicht glaubhaft, weshalb es ankündigungsgemäß am 11.3.1997 ESt-Änderungsbescheide für 1992 bis 1995 erließ, in denen sonstige Einkünfte in Höhe von … DM pro Jahr der Besteuerung zugrundelegte.
Im Einspruch vom 17.3.1997 wandten sich der Ast und seine Ehefrau gegen die Zuschätzung dieser Einkünfte; sie hätten keine weiteren Einnahmen gehabt.
Auf die nochmalige Aufforderung des FA, geeignete Nachweise über die Höhe der eigenen Sparguthaben vorzulegen, teilten der Ast und seine Ehefrau mit, daß das Sparguthaben bei der … angelegt gewesen sei. Die Kontonummer sei ihnen nicht mehr bekannt. Weitere Angaben könnten sie nicht machen.
Das FA wies daraufhin die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 4.4.1997 als unbegründet zurück.
Hinsichtlich der Zuschätzung sonstiger Einkünfte in Höhe von insgesamt … DM begründete das FA dies damit, daß der Ast und seine Ehefrau trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Nachweise über die Höhe ihrer eigenen Sparguthaben vorgelegt hätten. Deren Angaben, daß sie ca. … DM eigenes Kapitalvermögen zur Verfügung gehabt hätten, seien vom FA mit Hilfe der Geldverkehrsrechnung auf ihre Plausibilität überprüft worden. Dabei sei unter Zugrundelegung aller erdenklicher Lebenssachverhalte festgestellt worden, daß der Ast und seine Ehefrau allein aus ihren erklärten Einnahmen nur einen Betrag von … DM hätten ansparen können. Da sie auch daraufhin keine nachvollziehbaren Angaben über die Finanzierung des Fehlbetrags von … DM hätten erbringen können und wollen, erscheine die Zuschätzung der Einkünfte gerechtfertigt.
Ebenfalls am 4.4.1997 wies das FA den Antrag des Ast auf AdV zurück. Das FA nahm insoweit auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug.
Mit Schriftsatz vom 5.4.1997 beantragte der Ast die AdV beim Finanzgericht und gleichzeitig erhob er Klage.
Seinen Antrag auf AdV und die Klage begründet der Ast damit, daß die auf die Zurechnungen von „sonstigen Einkünften” entfallenden Steuernacherhebungen im Wege der Zuschätzung nicht gerechtfertigt seien. Seine Angaben über „Uhrenverkauf/Entschädigung nach StReaG usw.” seien glaubhaft und könnten bewiesen werden. Seine eigene Geldverkehrsrechnung, nach der ein Fehlbetrag von … DM verbleibe, entspreche zwar „auch nur annähernd den Tatsachen ist aber die am ehesten zutreffende.” Mehrfach sei dargelegt worden, wie der Fehlbetrag durch Verkauf zweier Sprungdeckeltaschenuhren der Fa. …, Entschädigung nach StReaG, Verkauf einer Fluchtgeschichte aus der DDR usw. abgedeckt worden sei. Das FA habe diese Angaben nicht berücksichtigt, weil es sie für unglaubhaft gehalten habe.
Der Ast beantragt sinngemäß,
die Vollziehung aus den angefochtenen Bescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung insoweit auszusetzen, als jährlich … DM sonstige...