rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Vollziehung (Kindergeld)
Tenor
1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 10. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der verheiratete Antragsteller hat zwei Töchter, U. geb. am 08. Oktober 1971 und C. geb. am 09. Juni 1974.
Im Rahmen einer Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Tochter C. für das Kalenderjahr 1997 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, daß diese über Rentenbezüge in folgender Höhe verfügte:
ZVK-Rente 01.01,–31.12.1997 12 × 7,87 DM = |
94,44 DM |
Unfallrente 01.01,–30.06.1997 6 × 1.042,40 DM = |
6.254,40 DM |
Unfallrente 01.07,–31.12.1997 6 × 1.057,71 DM = |
6.346,26 DM |
insgesamt |
12.695,10 DM |
Der Antragsgegner ermittelte daraufhin das Einkommen von C. unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages von 94,44 DM für die ZVK-Rente sowie einer Kostenpauschale von 360 DM für die Unfallrente mit 12.240,66 DM. Da dieser Betrag die Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 12.000 DM überschritt, änderte der Antragsgegner die Kindergeldfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) und setzte das Kindergeld für den Zeitraum 01.01.1997 bis 31.12.1997 auf 0 DM fest. Zugleich forderte er das ausbezahlte Kindergeld für 1997 in Höhe von 12 × 220 DM = 2.640 DM zurück. Den Erstattungsanspruch verrechnete der Antragsgegner zwischenzeitlich mit den Gehaltsbezügen des Antragstellers.
Der Einspruch, den der Antragsteller damit begründete, daß das Einkommen von C. … unzutreffend ermittelt worden und außerdem die Bereicherung zwischenzeitlich entfallen sei, da C. das Kindergeld für den Veranlagungszeitraum 1997 bereits in gutem Glauben bezogen und verbraucht habe, blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 1999 hielt der Antragsgegner an der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens fest. Außerdem verwies er darauf, daß der Antragsteller und nicht seine Tochter Bezieher des Kindergeldes gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 08. Juli 1999 bei Gericht eingegangene Klage mit der der Antragsteller sich gegen die geänderte Festsetzung des Kindergeldes für 1997 sowie dessen Rückforderung wendet. Zugleich beantragt er, die Vollziehung der zurückgeforderten Beträge auszusetzen. Zur Begründung trägt er vor, die Rentenbezüge seiner Tochter C. setzten sich aus drei verschiedenen Renten zusammen.
Zum einen sei dies die ZVK-Rente in Höhe von 94,44 DM. Hierbei handele es sich um Hinterbliebenenbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Insoweit habe der Antragsgegner den Werbungskostenpauschbetrag von 2.000 DM nicht berücksichtigt.
Zum andern habe seine Tochter C. noch eine Unfallrente in Höhe von 8.610,66 DM und eine Hinterbliebenenrente von der BfA aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4.080 DM bezogen. Bezüglich beider Renten sei der Werbungskostenpauschbetrag von 200 DM zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei für die Unfallrente eine Kostenpauschale in Höhe von 360 DM sowie eine Kontoführungsgebührenpauschale in Höhe von 30 DM in Abzug zu bringen. Das Einkommen seiner Tochter C. … mithin weit unter der 12.000 DM-Grenze geblieben.
Darüber hinaus macht der Antragsteller einen Wegfall der Bereicherung geltend. Dieser könne der Verwaltung dann entgegen gehalten werden, wenn das Vertrauen des Bürgers auf die Beständigkeit der rechtswidrig gewährten Vorteile schutzwürdig sei. Davon sei vorliegend auszugehen, da ihm erst mit Bescheid vom 10. Februar 1999 die geänderte Kindergeldfestsetzung mitgeteilt worden sei. Er habe die behaupteten überzahlten Beträge längst verbraucht und zum Teil an seine Tochter C. weitergeleitet, die diese ebenfalls verbraucht habe.
Zur Zulässigkeit des Antrages nach § 69 Abs. 4 FGO führt der Antragsteller aus, daß der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.06.1999 mitgeteilt habe, der noch ausstehende Restbetrag einschließlich der Säumniszuschläge würde von den Bezügen für Juli 1999 einbehalten werden. Damit hätte die Vollstreckung gedroht. Außerdem habe der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 22.04.1999 auf dem sofortigen Vollzug des Bescheides bestanden.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 10. Februar 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02. Juli 1999, soweit darin Kindergeld für seine Tochter C. für die Zeit von 01.01.–31.12.1997 in Höhe von 2.640 DM zurückgefordert wird, auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach Auffassung des Antragsgegners bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes keine ernsthaften Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Regelung in § 9 a Satz 2 EStG, wonach der Arbeitnehmerpauschbetrag nur bis zur Höhe der – um den Versorgungsfreibetrag geminderten – Einnahmen abgezogen werden dürfe. Anzeichen dafür, daß die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte, seien nicht ersichtlich.
Zur Zulässig...