Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung vom Lohnsteuerabzug 1996
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Ablehnung der beantragten Lohnsteuerfreistellung rechtswidrig war.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
5. Das Urteil wird hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Tatbestand
Der am … 1957 geborene Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz i.S. des § 8 Abgabenordnung (AO) zusammen mit seiner Ehefrau … und seiner Tochter … in …/Frankreich … Nach Abschluß seiner Ausbildung als … ist er am 01. Juli 1985 als … in die Dienste der … rechtliche selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts – mit Sitz in … eingetreten.
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung vom 24. Juni 1993 (Gesetzblatt Nr. 17 vom 31. Juli 1993, Seite 505 – nachfolgend Neuordnungsgesetz genannt) wurde die … (und … die … ebenfalls rechtliche selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts) durch Beschluß der Landesregierung in eine zivilrechtliche Aktiengesellschaft (AG) mit der Firma „… nach den Bestimmungen des Aktiengesetz (AktG) umgewandelt. Die AG wurde am 25. April in das Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragen; alleiniger Aktionär war das … Die … wurde mit der am 22. April 1994 ebenfalls in eine AG umgewandelte … alleiniger Aktionär: verschmolzen zur … die dann vom … an die … veräußert wurde.
Hintergrund der Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Anstalten war folgender: Die beiden Rechtsvorgängerinnen der … übten auf dem Gebiet des … die Monopol- und Pflichtversicherung von … aus; alle … waren ex lege versichert. Aufgrund der Richtlinie 92/49/EWG des Rates der Europäischen Union vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Direktversicherungen waren die Monopole spätestens bis zum 01. Juli 1994 abzuschaffen. Seit dem 01. Juli 1994 können die … ihren … frei unter allen Anbietern auswählen. Unmittelbar nach der Umwandlung nahmen die AG die bisher den Anstalten obliegenden Aufgaben als beliehene Unternehmer weiter wahr (§ 3 Abs. 2 Neuordnungsgesetz). Sodann wurde allen bis dahin Zwangsversicherten ein Kündigungsrecht eingeräumt; den unverändert fortgeführten – und allen neu abgeschlossenen – Verträgen wurden die zivilrechtlichen „Allgemeinen Bedingungen der … zugrunde gelegt.
Für alle im Zeitpunkt der Umwandlung in eine zivilrechtliche AG bei der … und der … beschäftigten Beamte und Arbeitnehmer bestimmt § 3 Abs. 3 Neuordnungsgesetz, daß sie mit dem Tage der Eintragung der AG ins Handelsregister Beamte und Arbeitnehmer des … beim … werden. Sie nehmen weiterhin Aufgaben der … in Form der Überlassung von Dienstleistungsergebnissen an die AG wahr, soweit sie nicht aus dem Beamten- oder dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, beurlaubt oder im Einzelfall vom … anderweitig verwendet werden.
In Ergänzung des § 3 Abs. 3 Neuordnungsgesetz wurde am 05. Juli 1994 zwischen dem … vertreten durch das … einerseits und der … und der … andererseits ein Dienstleistungsüberlassungsvertrag geschlossen, in den dann die eingetreten ist. Dieser Vertrag regelt u.a. die Überlassung von Dienstleistungsergebnissen, deren Umfang, die Rechtsverhältnisse der Bediensteten, das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers, Arbeitszeit, Erstattung der Personalkosten und Haftung. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Akten des beklagten Finanzamtes – FA – befindlichen Kopien Bezug genommen.
Entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 Neuordnungsgesetz wurde der Kläger am 25. April 1994 … Sein Gehalt (und … die sonstigen Leistungen) wird von … ausbezahlt. Laut Auskunft des … vom 28. August 1995 erhält der Kläger …, deren Höhe sich nach den … Vorschriften des … richtet; Beförderungen und Versetzungen seien ausschließlich durch das … als Arbeitgeber möglich; der Kläger stehe in einem … Dienst- und Treueverhältnis zum … Tätig sei er als … in der Industrieabteilung … der …
Mit Schreiben vom 15. Juni 1996 beantragte der Kläger eine Freistellungsbescheinigung nach der sog. Grenzgänger-Regelung in Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuer und der Grundsteuer (DBA-Frankreich). Dies wurde mit Verwaltungsakt des FA vom 19. Juli 1996 abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten, mit Schreiben vom 15. August 1996 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 22. Januar 1997, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 06. Februar 1997, der am 07. Februar 1997 bei Gericht einging, erhobene Klage...