rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leichtfertige Steuerverkürzung durch Ausstellung einer Scheinrechung unter Ausweis von Umsatzsteuer über eine nicht erfolgte Lieferung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 Abs. 1 i.V.m. § 370 AO 1977 setzt die Erfüllung eines objektiven und subjektiven Tatbestandes voraus. Der objektive Tatbestand ist u.a. dann gegeben, wenn der Täter die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter leichtfertig handelte. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Hier: leichtfertige Steuerverkürzung durch Ausstellung einer Scheinrechung unter Ausweis von Umsatzsteuer über eine nicht erfolgte Lieferung und Nichtansatz des nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Steuerbetrags in der Umsatzsteuererklärung durch den Geschäftsführer einer GmbH.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 3; AO 1977 § 378 Abs. 1, § 370

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Finanzbehörde zur Änderung des gegen die Klägerin erlassenen Umsatzsteuerbescheides 1989 (noch) befugt war und einen Steuerbetrag gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berücksichtigen durfte.

Die Klägerin ist die … (GmbH), die Fassadenbau betreibt. Einer der beiden geschäftsführenden (Gründungs-)Gesellschafter der Klägerin ist … (R.G.), der vor der Gründung der GmbH als Einzelunternehmer bereits im Fassadenbau tätig war und sein Unternehmen Ende 1987 in die GmbH eingebracht hatte.

Im Rahmen von Steuerfahndungsprüfungen u. a. bei dem Kraftfahrzeughändler … (S) wurde im Jahre 1995 festgestellt, dass die Klägerin dem S im Jahre 1989 eine (Schein-)Rechnung über die Lieferung eines PKW der Marke Mercedes-Benz unter Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt hatte, obwohl die Klägerin dem S das entsprechende Fahrzeug nicht geliefert hatte. S war (zwar) kein Vertragshändler der Daimler-Benz AG (AG), er handelte jedoch hauptsächlich mit Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz. Um dies zu ermöglichen, schaltete er verschiedene Unternehmen ein; die (für seine Endkunden) erforderlichen Fahrzeuge wurden dann (von S) unter der Firma der eingeschalteten Unternehmen oder –teilweise– unter einer auf das jeweilige Vorgängerunternehmen hinweisenden Bezeichnung bei der AG (direkt) bestellt und sodann laut den Rechnungen der eingeschalteten Unternehmen unter Ausweis von Umsatzsteuer von den eingeschalteten Unternehmen an ihn weiterveräußert. Bei den Bestellungen wurde Fahrzeugtyp, Ausstattung und die sonstigen Merkmale von S –nach den Wünschen seiner End-Kunden– bestimmt; die Bestellungen erfolgten teilweise mittels dem S (von Seiten der eingeschalteten Unternehmen) ausgehändigter Blankoformulare, die S dann entsprechend vervollständigte.

Entsprechend bestellte eine –zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehende– Fa. R.G., Zimmerei, laut Bestellformular vom 10. November 1988 bei der AG ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz Typ 560 SEL. Die AG berechnete der Fa. R.G., Zimmerei, laut Rechnung vom 3. März 1989 für die Lieferung des Fahrzeugs (Selbstabholung am 3. März 1989) einen Preis von 117 362,20 DM zuzüglich 14 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 16 430,71 DM. Die Klägerin wiederum stellte dem S laut Rechnung (ebenfalls) vom 3. März 1989 die Lieferung dieses Fahrzeugs zu demselben Preis in Rechnung. Das Fahrzeug war indes nie im Besitz der Klägerin und die Klägerin zahlte weder den von der AG gegenüber der R.G., Zimmerei, in Rechnung gestellten Betrag noch erhielt sie ihrerseits von S eine Zahlung. Ferner wurden die Eingangs- und die Ausgangsrechnung nicht in der Buchhaltung der Klägerin erfasst und die Klägerin machte weder die Vorsteuer aus der Eingangsrechnung geltend noch führte sie die Umsatzsteuer aus der Ausgangsrechnung ab. Die Fa. S hingegen machte die in der Rechnung der Klägerin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde geltend und der Vorsteuerabzug wurde auch anerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachstandes sowie der Einlassungen des R.G. wird auf die Rechtsbehelfsakten (Steufa USt 89, insbesondere Bl 1 f –Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle des FA … vom 10. Oktober 1995–, Bl 6 f –Kopien der Rechnungen und der Bestellung–, Bl 13, 14 –Schreiben der Klägerin vom 1. und 16. Februar 1995–) Bezug genommen.

Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr (1989), für das die Steuererklärung am 23. November 1990 eingereicht worden war, zunächst mit Bescheid vom Januar 1991 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Nach einer Aussenprüfung im Jahre 1992, die sich auch auf die Umsatzsteuer des Streitjahres erstreckte, änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 5. März 1993 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. ...

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