rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskosten aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine zu vermietende Eigentumswohnung. Einkommensteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen (Prozesskosten), die aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine zu Vermietungszwecken erworbene Eigentumswohnung resultieren, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen (Prozesskosten), die aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine – zu Vermietungszwecken erworbene – Eigentumswohnung resultieren, als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Kläger erwarben im Jahre 1995 eine Zweizimmerwohnung in … vor deren Fertigstellung. Nach Fertigstellung der Wohnung stellte sich heraus, dass die Wohnung nicht eine Zweizimmer-, sondern eine Einzimmerwohnung war und dass neben weiteren Mängeln ein Fenster fehlte. Im November 1995 gelang es ihnen, die Wohnung zu vermieten, der Mieter zog indessen bereits nach einem Monat wieder aus. Die Kläger gaben daraufhin die Absicht auf, die Wohnung weiter zu vermieten, da sie nicht vermietbar erschien.
Nachdem die Kläger vergeblich Beseitigung aller Mängel verlangt hatten, erklärten sie die Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrags. Ihre Klage auf Rückzahlung des in Höhe von 169.286,– DM weitgehend bezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnungs- und Teileigentums hatte Erfolg; das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 27. August 1997 3 O 193/97 statt und erlegte der Grundstücksverkäuferin, einer Gesellschaft, die Kosten des Klageverfahrens auf. Die von den Klägern bereits aufgewandten Prozesskosten (Fahrtkosten 414,– DM. Rechtsanwaltskosten 6.960,38 DM, Gerichtskosten 4.465,– DM, zusammen 11.839,38 DM) wurden ihnen von der – unterdessen nicht mehr existierenden – Wohnungsverkäuferin nicht erstattet.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 machten die Kläger die ihnen nicht erstatteten Prozesskosten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) ließ im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 14. Juli 1998 die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Da die Kläger die Eigentumswohnung bei Aufwendung der Kosten an die Verkäuferin hätten zurückgeben wollen (Wandlung), stünden sie nicht in Zusammenhang mit einer Absicht der Kläger, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Die Aufwendungen seien nicht auf der Ebene der Einkunftserzielung, sondern auf der Vermögensebene entstanden.
Der Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Kläger hätten von Anfang an die Absicht gehabt, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Dies werde dadurch dokumentiert, dass die Wohnung zunächst vermietet gewesen sei. Die Absicht, die Wohnung weiter zu vermieten, sei dann aber aufgegeben worden, als sich herausgestellt habe, dass die Wohnung infolge der ihr anhaftenden Mängel nicht zu der zur Kostendeckung erforderlichen kalkulierten Miete vermietbar gewesen sei (die Wohnung stehe seit dem Auszug des Mieters bis heute leer). Es sei anerkannt, dass Aufwendungen aus Anlass der Beendigung einer auf Einkunftserzielung gerichteten Tätigkeit Werbungskosten sein könnten. Die Klage auf Rückzahlung der bereits entrichteten Kaufpreisbeträge sei auf die Mängel der Wohnung gestützt worden. Die Aufwendungen der Kläger seien daher aus Anlass der Beendigung der Vermietungstätigkeit entstanden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 14. Juli 1998 sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 abzuändern und die Einkommensteuer unter Abzug der Prozesskosten von 11.839,– DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung herabzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage der Kläger gegen die Wohnungsverkäuferin habe nicht der Geltendmachung von Nachbesserungs- oder Minderungsansprüchen gedient. Die Prozesskosten seien daher nicht für den Erwerb oder die Erhaltung der Wohnung aufgewandt worden, sondern allein für die Rückzahlung der Kaufpreisbeträge und Rückübertragung der Wohnung. Die Prozesskosten stünden ausweislich des Klageantrags im Verfahren vor dem Landgericht … ausschließlich mit dem Rückabwicklungsanspruch aus Wandlung der Kläger in Zusammenhang. Eine Streitigkeit auf Rückübertragung der Wohnung diene nicht der Einkunftserzielung, sondern der Wiederherstellung der früheren Vermögensverhältnisse, bewege sich also auf der Vermögensebene. Hieraus entstehende Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Mit Beschluss des Senats vom 19. Februar 2003 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung –FGO–).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig...