Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienleistungsausgleich. verfassungsmäßig gebotene Freistellung des Existenzminimums der Kinder im Rahmen der Einkommensbesteuerung der Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt, nicht unterschreiten. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei belassen wird.

2. Eine verfassungswidrige Besteuerung der Eltern kann unter Geltung des Familienleistungsausgleichs nur dann vorliegen, wenn entweder die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld die Höhe des sächlichen Kinderexistenzminimums nicht angemessen berücksichtigen.

3. Im Streitfall wurde im wirtschaftlichen Ergebnis das Kinderexistenzminimum bei der Besteuerung der Eltern von der Einkommensteuer freigestellt und das steuerlich zu verschonende Existenzminimum der Kinder durch Auszahlung des Kindergeldes ausreichend berücksichtigt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 32 Abs. 6, §§ 31, 62; GG Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.11.2005; Aktenzeichen III B 87/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 haben die Kläger wegen des am 07. Januar 2005 ergangenen Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Tatbestand des Gerichtsbescheids, auf den Bezug genommen wird. Von einer weiteren Darstellung sieht der Senat deshalb gemäß § 90 a Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24. Februar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2000 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 3.539,– DM herabgesetzt und dementsprechend die Einkommensteuer niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage ist aus den im Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2005 dargelegten Gründen, denen der Senat nach rechtlicher Überprüfung folgt, unbegründet. Aus der Klarstellung des Klageantrags durch die Kläger in der mündlichen Verhandlung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Auch insoweit sieht der Senat daher gemäß § 90 a Abs. 4 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641791

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