rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abrechnungsbescheid
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5. November 1991 und in Abänderung des Abrechnungsbescheids vom 3. August 1990 wird die Unwirksamkeit der vom Beklagten gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch 1987 in Höhe von 168.205 DM erklärten Aufrechnung festgestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluß festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert wird auf 168.205 DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit einer von der Finanzbehörde während eines anhängigen Konkursverfahrens erklärten Aufrechnung.
Der Kläger (Kl) ist Konkursverwalter über das Vermögen der … (im weiteren … KG). Das Unternehmen, das sich überwiegend mit dem Vertrieb von Landmaschinen der Fa. … (im weiteren …) und deren Ersatzteilen einschließlich der Reparatur und des Kundendienstes befaßt hatte, stellte am 24.3.1986 beim Amtsgericht … den Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsverfahrens. Mit Beschluß vom 25.3.1986 wurde der Kl zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt und gegen die Gesellschaft ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen (Bl. 21 USt-Akten 1987). Verfügungen über Vermögens stücke sowie die Eingehung von Verbindlichkeiten bedurften der Zustimmung des Kl, an den auch die Begleichung der Außenstände zu erfolgen hatte. Bereits mit Schreiben vom selben Tag machte die Fa. … u.a. aufgrund eines bestehenden Kontokorrentvorbehalts Eigentumsrechte an Ersatzteilen, Schleppern, Landmaschinen und etwaigen anderen …- oder Fahrerzeugnissen geltend (Bl. 22 USt-Akten 1987). Die Sicherungsrechte wurden vom Kl am 1.4.1986 schriftlich anerkannt (Bl. 23 USt-Akten 1987). Mit Beschluß vom 24.4.1986 lehnte das Amtsgericht … die Durchführung eines Vergleichsverfahrens ab und eröffnete das Anschlußkonkursverfahren. Zum Konkursverwalter wurde der Kl bestellt (Bl. 10 Vollstreckungsakten).
Im Juni 1986 fand bei der Gemeinschuldnerin eine Umsatzsteuer (USt)-Sonderprüfung statt, die sich auf den Zeitraum 1984 bis zur Konkurseröffnung im April 1986 erstreckte. Bei der Ermittlung der vorkonkurslichen USt-Vorauszahlung für April 1986 setzte der Prüfer einen Vorsteuerrückforderungsanspruch in Höhe von 700.054,31 DM an, den er aus den noch offenen Lieferantenverbindlichkeiten von 8.075.028,02 DM errechnete, wobei durch ihn hiervon allerdings Forderungen der Fa. … in Höhe von 2.374.260 DM in Abzug gebracht wurden, für die Aussonderungsrechte aufgrund vorbehaltenen Eigentums bestanden (vgl. Tz. 14 und 16 des Prüfungsberichts vom 17.7.1986, Bl. 9 ff Bp-Akten Band II).
Das beklagte FA meldete u.a. die vom Prüfer für den Zeitraum 1. bis 24.4.1986 ermittelte USt-Vorauszahlung in Höhe von 907.845 DM zur Konkurstabelle an (Bl. 28/29 Vollstreckungsakten), die vom Kl als Konkursverwalter jedoch vorläufig bestritten wurde.
Am 18.11.1988 ging bei der Finanzbehörde die vom Kl unterschriebene USt-Erklärung 1987 der … KG ein, die neben steuerpflichtigen Umsätzen von 15.135 DM (USt 2.118,95 DM) Vorsteuerbeträge von 174.122,21 DM ausweist. Mit USt-Bescheid 1987 vom 2.1.1989 setzte der Bekl jedoch lediglich eine negative USt-Schuld von 3.799 DM fest. In der beigefügten Anlage führte der Bekl aus, es hätten lediglich Vorsteuern in Höhe von 5.917,60 DM berücksichtigt werden können und verwies zur Begründung u.a. auf Tz. 12 des Berichts vom 11.5.1988 über eine den Zeitraum 25.4. bis 31.12.1986 umfassende USt-Sonderprüfung. Hierin führt der Prüfer aus, bei ausgesonderten Waren, die dem Konkursverwalter zur Weiterführung des Betriebs überlassen werden, könnte keine erneute Lieferung angenommen werden, so daß auch 1987 kein Vorsteuerabzug zulässig sei.
Mit dem rechtzeitig eingelegten Einspruch machte der Kl u.a. geltend, der nicht anerkannte Vorsteuerbetrag von 168.204,61 DM resultiere aus der an die Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung durch die Fa. … zu Verkaufs- und Verarbeitungszwekken erfolgten Überlassung von Erntemaschinen und Ersatzteilen, die als Eigentumsvorbehaltsware im Zeitraum des vorläufigen Vergleichsverfahrens registriert und gesondert bei der … KG gelagert worden sei. Der Vorgang habe damals zu einer Rückübertragung der Verfügungsmacht an den Vorbehaltslieferanten geführt. Über die Rückgabe der Gegenstände habe die Fa. … am 10.4.1986 eine Gutschrift erteilt und mit Buchungsanzeige vom 10.6.1987 eine erneute Inrechnungstellung vorgenommen. Die Überlassung der durch die Fa. … nicht abgeholten Waren an den Konkursverwalter sei als nochmalige Lieferung anzusehen, die zum Vorsteuerabzug berechtige.
Mit geändertem USt-Bescheid 1987 vom 18.4.1990 setzte das beklagte Finanzamt wie beantragt gegenüber dem Kl als Konkursverwalter der … KG eine negative USt-Schuld von 172.004 DM fest. In der Anlage führt die Behörde aus, sie sei weiterhin de...