Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1995
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 23. Januar 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1997 verpflichtet, gegenüber dem Kläger für den Gemeinschuldner … einen Umsatzsteuerbescheid 1995 zu erlassen, mit dem eine negative Umsatzsteuerschuld (Vorsteuervergütungsanspruch) in Höhe von DM … festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) als Konkursverwalter über das Vermögen des … als Inhaber der Fa. … die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer(USt)-Schuld beanspruchen kann.
Über das Vermögen des Gemeinschuldners … Inhaber der Fa. … wurde am … September 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Am … September 1993 wurde der Kl zum Konkursverwalter bestellt. Der Schlußtermin in diesem Konkursverfahren fand am 15. Dezember 1995 statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Amtsgerichts … über den Schlußtermin vom 15. Dezember 1995 (Az.: N 72/93) Bezug genommen.
Der Gemeinschuldner betrieb im Veranlagungszeitraum 1995 unter der „Fa. …” einen Betrieb, in dem 1995 umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausgeführt wurden. Die bezüglich dieses Einzelunternehmens vom Gemeinschuldner am … September 1995 und von der AOK … am … Oktober 1995 gestellten Anträge auf Konkurseröffnung wurden vom Amtsgericht … mit Beschluß vom 12.2.1996 (Az.: N 106+109/95), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mangels Masse abgewiesen.
Am 7. März 1996 legte der Kl als Konkursverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners als Inhaber der Einzelfirma … dem Beklagten (Bekl) eine USt-Erklärung 1995 vor, in der er die Erstattung von Vorsteuer aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der Konkursmasse geltend machte. Die negative USt-Schuld hatte er darin mit DM 4.744,69 errechnet.
Mit Schreiben vom 17. Juli 1996 teilte der Bekl dem Kl mit, die Konkursmasse bilde zusammen mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Gemeinschuldners, die dieser nach Konkurseröffnung aufgenommen habe, ein einheitliches Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), so daß, da die bisher eingereichte USt-Erklärung 1995 die Umsätze aus dem weiteren Betrieb des Gemeinschuldners nicht enthalte, diese abschließend nicht bearbeitet werden könne. Aus dem einheitlichen Unternehmen entstünde eine einheitliche USt-Schuld. In einem Besteuerungszeitraum könne es auch nicht zu Steuererstattungen an den einen Betrieb und zu USt-Forderungen gegen einen anderen Betrieb des einheitlichen Unternehmens kommen.
Nachdem der Kl mit Schreiben vom 8. November 1996 den Bekl aufforderte, einen USt-Bescheid 1995 entsprechend der eingereichten Steuererklärung zu erlassen, lehnte der Bekl mit dem Hinweis, nach Einbeziehung aller Umsätze und Vorsteuerbeträge des Gemeinschuldners verbleibe kein Erstattungsanspruch bezüglich des Konkursunternehmens, die beantragte USt-Veranlagung mit Negativbescheid vom 23. Januar 1997, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.
Der gegen den Negativbescheid vom 23. Januar 1997 vom Kl form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 24. April 1997, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erhob der Kl form- und fristgerecht Klage. Er bringt vor, die umsatzsteuerliche Betrachtungsweise des Bekl werde den konkursrechtlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Der BFH habe – zuletzt im Urteil vom 6. Februar 1996 VI R 116/94, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1996, 557, 558 – betont, daß die Frage, wem Steuererstattungsansprüche zuzuordnen seien, nach den Regeln des Konkursrechts zu bestimmen sei. Wäre die Betrachtungsweise des Bekl richtig, so würde der der Konkursmasse zustehende Steueranspruch quasi verrechnet mit der USt des parallel zum Konkursverfahren tätigen Unternehmens des Gemeinschuldners. Dadurch würde entgegen den konkursrechtlichen Vorschriften die Konkursmasse geschmälert. Die Konkursmasse und der daneben erneut arbeitende Unternehmer seien weder wirtschaftlich noch rechtlich als ein Unternehmen im Sinne des § 2 UStG zu werten. Wirtschaftlich diene die Konkursmasse nach § 3 der Konkursordnung (KO) zur Befriedigung der Konkursgläubiger. Das Neuunternehmen … habe keinerlei Zuständigkeit bezüglich der Konkursmasse gehabt, da diese gemäß § 6 KO allein dem Konkursverwalter zustehe. Das gemeinschuldnerische Vermögen nach § 1 KO sei umsatzsteuerlich gerade nicht ein Unternehmen zusammen mit dem „Neuunternehmen” …. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 20. Mai 1997 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Der Kl beantragt,
den Bekl unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3. Januar 1997 und der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1997 zu verpflichten, eine negative USt-Schuld 1995 (Vorsteuererstattungsanspruch) in Höhe von DM … festzusetzen.
Der Bekl beantragt,
die Kl...