Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Aussetzungszinsen
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erstatten sind.
Die Klägerin (Klin.), eine offene Handelsgesellschaft (oHG), veräußerte in den Jahren 1978 und 1979 Wasserbezugsrechte und ließ diese Umsätze steuerfrei. Im Anschluß an eine Außenprüfung unterwarf das beklagte Finanzamt (FA) diese Leistungen in geänderten Bescheiden der Umsatzsteuer (USt). Auf hiergegen von der Klin. eingelegten Einspruch setzte das FA die Vollziehung der angefochtenen Bescheide durch Verfügung vom 28. September 1983 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch aus und wies den Rechtsbehelf durch Entscheidung vom 10. Februar 1984 als unbegründet zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1987 II K 160/84, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1988, 269). Nachdem das FA den Antrag der Klin. vom 02. Dezember 1987, Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, am 09. Dezember 1987 abgelehnt hatte, bezahlte die Klin. die strittige USt am 02. Februar 1988. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde der Klin. wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluß vom 03. Juli 1989 V B 155/87 als unbegründet zurück.
Durch Bescheid vom 14. September 1989 setzte das FA für die Zeit vom 14. September 1983 bis 09. Dezember 1987 Aussetzungszinsen zur USt 1978 und 1979 in Höhe von insgesamt 9.450 DM fest, welche am 25. Januar 1990 entrichtet wurden. Den Antrag auf Erlaß der Zinsen aus Billigkeitsgründen nach § 227 Abgabenordnung (AO) lehnte das FA ab (vgl. Bescheid vom 09. November 1989). Die hiergegen von der Klin. eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) … durch Entscheidung vom 23. Januar 1992, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
Am 05. Dezember 1989 beantragte die Klin. beim erkennenden Senat in der Streitsache vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO). Diesen Rechtsbehelf wies der Senat durch Beschluß vom 11. Januar 1990 zurück.
Mit der am 24. Februar 1992 erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren in der Hauptsache weiter. Zur Begründung läßt sie folgendes vortragen: Die Einziehung der Zinsen sei sachlich unbillig. Denn sie – die Klin. – habe nicht damit rechnen können, daß ihr im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Zinsen für einen Zeitraum von 50 Monaten abverlangt werden könnten. In der Aussetzungsverfügung vom 28. September 1983 sei lediglich auf das Zinsrisiko für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Einspruch hingewiesen worden. Sachliche Unbilligkeit sei vor allem deshalb gegeben, weil sich das FA durch die Einziehung der Zinsen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würde. Die Entrichtung der USt erst im Jahr 1987 habe dazu geführt, daß auch Vorsteuerbeträge erst 1987 hätten erstattet werden müssen. Wäre die USt-Pflicht unstreitig gewesen, hätte diese Vorsteuer bereits 1978 bzw. 1979, spätestens jedoch nach Ergehen der geänderten Bescheide im Jahr 1983, erstattet werden müssen. Durch Ausstellung einer Rechnung an den anderen Unternehmer hätte die Klin. das FA bereits im Jahr 1983 zur Erstattung der Vorsteuer an den anderen Unternehmer zwingen können. Um dem FA keinen Zinsnachteil oder sonstigen Schaden daraus entstehen zu lassen, habe sie mit der Erteilung einer Rechnung bis zur endgültigen Entscheidung des Rechtsbehelfsverfahrens gewartet. Dadurch sei weder dem FA ein Zinsnachteil noch ihr ein Zinsvorteil entstanden. Denn sie habe den USt-Betrag erst im Jahr 1987 von dem anderen Unternehmer erhalten, für den dies ebenfalls kein Zinsvorteil oder Zinsnachteil bedeutet habe. Bei den drei Beteiligten sei die USt im Jahr 1987 ein durchlaufender Posten gewesen. Dies wäre 1983 oder in den Jahren 1978 und 1979 genau so gewesen. Bei Einziehung der Zinsen würde sich das FA deshalb einen ungerechtfertigten Zinsvorteil erschleichen.
Ein weiterer Erlaßgrund aus Gründen sachlicher Unbilligkeit ergebe sich daraus, daß in der Aussetzungsverfügung vom 28. September 1983 lediglich die Aussetzung bis zur Entscheidung über den Einspruch gewährt worden sei. Nach Entscheidung über den Einspruch im Jahr 1984 habe es das FA versäumt, die Steuern anzufordern oder die Aussetzung in einer neuen Aussetzungsverfügung zu verlängern. Sie habe deshalb davon ausgehen können, daß für die Zeit nach Ergehen der Einspruchsentscheidung keine Aussetzungszinsen erhoben werden. In jedem Fall sei es jedoch unzutreffend, wenn in der Beschwerdeentscheidung behauptet werde, sie habe ein Zinsrisiko bewußt in Kauf genommen. Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der allgemeine Vertrauensschutz ließen es nicht zu, ohne vorherige Vereinbarung bzw. Ankündigung nachträglich Zinsen über einen Zeitraum von ca. sechs Jahren zu erheben.
Die Klin. beantragt sinngemäß,
das FA zu v...