Entscheidungsstichwort (Thema)
Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberatungsgesellschaft; Betriebsaufspaltung trotz Einstimmigkeitserfordernisses bei der Besitz-GbR mit an der Betriebs-GmbH nichtbeteiligten Gesellschaftern; Gestaltungsmissbrauch durch Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Vermietet eine personell im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung mit einer Steuerberatungsgesellschaft verbundene GbR ein von der Steuerberatungsgesellschaft neu errichtetes und ausschließlich für deren eigentliche Geschäftstätigkeit genutztes Büro- und Verwaltungsgebäude, stellt dieses eine wesentliche Betriebsgrundlage der Steuerberatungsgesellschaft dar, so dass die Unternehmen auch sachlich verflochten sind und mithin eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
2. Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung können auch dann erfüllt sein, wenn an der Besitz-GbR auch Gesellschafter beteiligt sind, die nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind und die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt, weil die an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter trotzdem in der Besitz-GbR ihren Willen durchsetzen können, da ihnen die an der Betriebs-GmbH nicht beteiligten Gesellschafter eine Generalvollmacht erteilt haben, die soweit reicht, dass sie deren Anteile an der Besitz-GbR an sich selbst veräußern können (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
3. Schenken die Gesellschafter der Betriebs-GmbH, die bisher 100 % der Anteile an der Besitz-GbR besaßen, 10 % ihrer Anteile ihren Ehefrauen, kann in der Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Vermeidung einer Betriebsaufspaltung).
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; GewStG § 2; AO 1977 § 42; BGB § 181
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wurde von H. W. … –HW– und A. K. –AK– gegründet, die sich zu 60 v.H. bzw. zu 40 v.H. an ihr beteiligten. Gesellschaftszweck war die Vermietung des Bürogebäudes B. … in … H. An die Firma T. GmbH in H. an der (seit Gründung in 1977) HW und AK mit zusammen 62,5 v.H. beteiligt sind.
Ausweislich der Bauakten errichtete die Steuerberatungsgesellschaft in den Jahren 1989 und 1990 auf dem damals K. B. gehörenden Grundstück, das später auf die Klägerin übertragen wurde, ein Bürogebäude. Dies wies eine gewerbliche Nutzfläche im Untergeschoss von 98,78 m² und im Erdgeschoss vom 335,71 m², insgesamt 434,49 m² aus. Die Nutzfläche im Erdgeschoss entfiel insbesondere auf zwei Sekretariate, drei Chefbüros und sechs Büros.
Nach Fertigstellung des Bürogebäudes – die Schlussabnahme erfolgte am 09. Januar 1991 – vermietete die Klägerin dieses mit Wirkung zum 01. Januar 1991 an die Steuerberatungsgesellschaft (Vertrag vom 16. Dezember 1990). Der Mietzins betrug monatlich 7.800 DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer = 1.092 DM. Zum 01. Januar 1993 wurde der Mietzins auf 8.190 DM zuzüglich Umsatzsteuer von 1.228,50 DM erhöht (Ergänzungsvertrag vom 26. September 1992).
Zwischenzeitlich hatten die Gesellschafter mit Vertrag vom 24. Mai 1991 ihre jeweiligen Ehefrauen, R. W. –RW– und J. K. –JK–, in die GbR dadurch aufgenommen, dass jeder der bisherigen Gesellschafter aus seinem Gesellschaftsanteil einen Anteil in Höhe von 5 v.H., bezogen auf das gesamte Gesellschaftskapital, übertrug. Zugleich vereinbarten sie, dass die Gesellschaftsanteile oder Teile hiervon ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht veräußert werden können. Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft sollte Einstimmigkeit gelten.
Im Jahre 1994 baute die Steuerberatungsgesellschaft wiederum als Bauherrin das Dachgeschoss auf eigene Kosten aus. Nach der dem Bauantrag beigefügten Nutzflächenberechnung erhöhte sich die gewerbliche Nutzfläche um 131,81 m² für das Dachgeschoss auf nunmehr insgesamt 566,30 m². Die gewerbliche Nutzfläche für das Dachgeschoss entfiel u. a. auf ein Sekretariat, auf einen Besprechungsraum/Bibliothek, auf ein Abteilungsleiter- und ein Sachbearbeiterzimmer. Im Hinblick auf die Übernahme der Kosten durch die GmbH wurde der Mietvertrag am 29. Januar 1994 dahingehend geändert, dass die Mietzeit auf 12 Jahre fest bis 31.12.2006 vereinbart wurde.
RW und JK hatten ihren Ehegatten jeweils notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt. Die am 23. Mai 1979 an HW und am 12. Dezember 1984 an AK erteilten Vollmachten berechtigten diese zur Vertretung ihrer Ehefrauen in allen privaten und behördlichen Angelegenheiten, soweit Stellvertretung zulässig ist. Außerdem wurden sie von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.
Im Anschluss an eine 1993 durchgeführte Außenprüfung vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, dass im Verhältnis der Klägerin zur Steuerberatungs- GmbH die Voraussetzungen ...