rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer bei Bauherrengemeinschaften. Anforderungen an Rechnungsausstellung für den Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer ist auch dann zulässig, wenn nur bei zwei Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen abziehbar sind und zahlenmäßig nur geringfügige Vorsteuerbeträge aus an die Gemeinschaft adressierten Rechnungen angefallen sind.
2. Ist für die Vorsteueraufteilung die Prüfung eines aufwändigen Vertragswerks erforderlich, liegt kein Fall von geringer Bedeutung vor und ist die gesonderte Feststellung zur Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung geboten.
3. Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist u. a, dann ausgeschlossen, wenn diese kein Leistungsdatum enthält und nicht eindeutig und leicht erkennen lässt, wer leistender Unternehmer ist.
Normenkette
AO § 180 Abs. 2; VO zu § 180 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 4; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (Bekl) die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer des Jahres 1999 gesondert und einheitlich feststellen durfte. Außerdem steht der Vorsteuerabzug aus einer Grundstückslieferung im Streit.
Die Firma … GmbH & Co KG (im folgenden: KG) war im Streitzeitraum auf dem Gebiet der Sanierung und des anschließenden Verkaufs älterer Gebäude geschäftlich tätig. Zu diesem Zweck schloss sie am 02. Juli 1998 eine notarielle Vereinbarung mit dem Eigentümer des sanierungsbedürftigen Hausgrundstücks X-Straße in Y über eine Kaufoption. Dieser gewährte der KG das Recht, das Grundstück bzw. Miteigentumsanteile durch von ihr zu bestimmende Personen erwerben zu lassen. Die KG konnte Dritte oder sich selbst als Käufer benennen. Für den Erwerb und die Sanierung wurden sodann Kaufinteressenten (im Folgenden: Erwerber) gesucht und gefunden. Jeder von ihnen beteiligte sich an dem Projekt, indem er jeweils mehrere Verträge, die jedoch bei allen Erwerbern weitgehend inhaltsgleich waren, mit verschiedenen Personen und Firmen abschloss. Im Wesentlichen kamen jeweils folgende Vereinbarungen zustande:
- Treuhandvertrag mit der Firma B und C Steuerberatungs-GmbH (im Folgenden: BC GmbH). Der Steuerberatungsgesellschaft wurde der Auftrag und die Vollmacht erteilt, im Namen des Erwerbers alle Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Durchführung des Bauvorhabens zusammenhängen. Der Treuhänder schloss sodann im Namen der Erwerber die jeweiligen Einzelverträge ab.
- Kaufvertrag. Nachdem die KG dem Eigentümer des Grundstücks die erwerbsberechtigten Personen gemäß dem Optionskaufvertrag benannt hatte, nahm der Treuhänder das Kaufvertragsangebot mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 1998 an.
- Marketing und Konzeptionsvertrag mit der KG. In § 1 des Vertrages war niedergelegt, dass der Erwerber beabsichtigte, das Hausgrundstück im Rahmen einer Bauherrengemeinschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu sanieren und umzubauen. Die KG sollte die einzelnen Bauherren und Funktionsträger zusammenbringen und die technische und wirtschaftliche Konzeption des Projekts erstellen.
- Gesellschaftsvertrag. Dieser begründete zwischen den einzelnen Erwerbern eine Gesellschaft mit dem Namen „Sanierungsgesellschaft GbR Y X-Straße”. Die Gesellschaft war nach § 7 ausdrücklich als reine Innengesellschaft konzipiert. Zweck der Gesellschaft war die Sanierung der Altbausubstanz und die Schaffung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten auf dem Grundstück. Die Gesellschaft sollte mit Fertigstellung des Bauvorhabens beendet werden.
- Generalunternehmervertrag mit der Firma Q-Wohnbau. Dieser betraf den Umbau und die Sanierung des Gebäudes.
Des Weiteren kamen ein Architektenvertrag, ein Steuerberatungsvertrag, ein Finanzierungsvermittlungsvertrag sowie Darlehensverträge mit Banken über die Finanzierung der von den Erwerbern zu leistenden Zahlungen zustande.
Nach dem Umbau sollte das Gebäude aus mehreren Wohnungen (10 Wohneinheiten) und zwei Gewerbeeinheiten (Einheit 11 und 12) bestehen. Bezüglich der einen Gewerbeeinheit – Nr. 11 – war die Nutzung als Gaststätte vorgesehen. Im Jahr 1999 wurden die Umbauarbeiten auch tatsächlich durchgeführt.
Die Gewerbeeinheiten 11 und 12 wurden zunächst von der KG erworben. Die 10 zu erstellenden Wohneinheiten fanden bereits Ende 1998 ihre Käufer. Der Kl stieß erst im Frühjahr 1999 zur Bauherrengemeinschaft hinzu. Er hatte sich entschlossen, die als Einheit 11 bezeichnete Gaststätte zu erwerben. Zu diesem Zweck bot er mit notarieller Urkunde vom 16. April 1999 der BC GmbH den Abschluss des Treuhandvertrages an und erteilte Vollmacht, die vorgenannten Verträge in Bezug auf die Gas...