Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung von an Aktienbesitz gebundenen Zuckerrübenlieferrechten. Keine Aufspaltung des Buchwerts des Grund und Bodens in entsprechender Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Milchreferenzmenge
Leitsatz (redaktionell)
1. Vom Pauschalwert des Grund und Bodens eines Rübenanbaubetriebes (§ 55 Abs. 1 EStG) ist kein anteiliger Buchwert abzuspalten und als Betriebsausgabe bei der Veräußerung der an Aktien gebundenen Zuckerrübenlieferrechte zu berücksichtigen, wenn sich die Lieferrechte bereits vor dem 1. Juli 1970 zu selbständigen immateriellen Wirtschaftsgütern verfestigt hatten.
2. Zuckerrübenlieferrechte der Landwirtschaft und Forstwirtschaft stellen selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter dar, unabhängig davon, ob es sich um an den Grund und Boden oder aber um an Aktienanteile geknüpfte Lieferrechte handelt.
Normenkette
EStG 1990 § 55 Abs. 1; EWGV 1009/67
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob ein Teil des Buchwerts des Grund und Bodens abzuspalten und als Betriebsausgabe im Zusammenhang mit der Veräußerung von Zuckerrübenlieferrechten zu berücksichtigen ist.
Der Kläger betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb „…”.
Die Gewinnermittlung erfolgt nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –. Das Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Der Kläger hielt als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung – AO –) Aktienanteile der Typen A und B der X-AG, die die Y-eG als Treuhänderin verwaltete. Die Y ist eine Beteiligungsgesellschaft, deren Mitglieder acht regionale Rübenanbauerverbände, ein überregionaler Dachverband der Rübenanbauer sowie vier Genossenschaftszentralen sind. Sie hält heute 56 v.H. der Anteile der X-AG. Sie nimmt die Stimmrechte in der Hauptversammlung wahr. Die Dividenden fließen jedoch dem jeweiligen Rübenanbauer zu.
Zudem war der Kläger Anspruchsberechtigter gegenüber der Y aus einem sog. A-Darlehen (Schuldanerkenntnisse I/1977).
Schließlich standen ihm Zuckerrübenlieferrechte der Typen A, B und O gegenüber der X-AG zu, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Y und der X-AG entstanden waren und von der Y an die Rübenanbauer weiter gegeben wurden. Die Lieferrechte waren nach den Richtlinien der Y mit den Aktienanteilen (Typen A und B) und A-Darlehen (Typ O) untrennbar verbunden und konnten nur zusammen mit diesen übertragen werden, wenn die Y der Übertragung zugestimmt hatte (vgl. Richtlinien zur Übertragung von Zeichnungen und Lieferrechten im Gebiet der Y, Stand Oktober 2002; Finanzgerichtsakte Bl. 276 f.; diese Verbindung von Aktienanteil und Lieferrecht galt unstreitig bereits ab der Ausgabe der Aktienanteile Typ A mit den dazugehörigen Lieferrechten). Eine Bindung der Lieferrechte, Aktienanteile und A-darlehen an einen bestimmten Grund und Boden bzw. landwirtschaftlichen Betrieb bestand dagegen nicht. D.h. der Grund und Boden musste bei einer Übertragung von Zeichnungen und Lieferrechten auf einen Erwerber nicht mit übertragen werden. Es war lediglich erforderlich, dass die gelieferten Zuckerrüben aus einem in Baden-Württemberg belegenen und selbst bewirtschafteten Betrieb stammten.
Die Aktienanteile Typ A wurden im Rahmen einer Kapitalerhöhung der X-AG im Jahre 1955 ausgegeben. Sämtliche Aktien hieraus erwarb die Y für die Gemeinschaft der süddeutschen Zuckerrübenanbauer. Dabei wurde erstmals in Süddeutschland eine Beteiligung an der Zuckerindustrie direkt mit dem Zuckerrübenanbau durch die Ausgabe von 1,8 Mio. t privatrechtlicher Zuckerrübenlieferrechte über die Y verbunden. An der Finanzierung des Aktienpakets beteiligten sich rd. 45.000 Rübenanbauer. Sie erhielten von der Y entsprechend ihrer Anbaufläche Aktienanteile im Nennwert von 50,– DM zum Kaufpreis von 75,– DM je Stück mit einem Zuckerrübenlieferrecht von 15,0 t je Anteil. Basis für die Zuteilung war die Zuckerrübenanbaufläche in den Jahren 1954 und 1955. Je 0,5 ha Anbaufläche wurde ein Aktienanteil vergeben. Noch vor dem Jahr 1970 waren alle Aktienanteile vollständig platziert.
In den Folgejahren (u.a. A-Darlehen I/1977 verbunden mit Lieferrechten Typ O = 1,3 t Lieferrecht je Anteil, Ausgabe 1959; Aktienanteile Typ B verbunden mit Lieferrechten Typ B = 0,75 t Lieferrecht je Anteil, Ausgabe 1982) stellten die Rübenanbauer der X-AG weiteres Kapital zu Verfügung.
Der Kläger erlöste im Oktober und November 1991 aus dem „Verkauf von aktiven … lieferrechten” an verschiedene Erwerber insgesamt 238.742,– DM. Der Preis betrug 50,– DM bzw. 55,– DM pro Doppelzentner Lieferrecht (vgl. Rechtsbehelfsakte des Finanzamts Bl. 6–12). Gleichzeitig übertrug er an die Erwerber die von ihm gehaltenen Aktienant...