Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung des Gewerbesteuermessbescheids aufgrund Änderung der Einkommensteuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein GewSt-Messbescheid ist nach § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der den gleichen Steuerpflichtigen betreffende ESt-Bescheid geändert wird und die Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb betrifft.

 

Normenkette

GewStG § 35b Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1; AO § 174 Abs. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2016; Aktenzeichen X R 56-57/14)

BFH (Urteil vom 21.07.2016; Aktenzeichen X R 57/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (nachfolgend: FA) nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) berechtigt war, im Anschluss an die Änderung einer Einkommensteuer(ESt)-Festsetzung einen Gewerbesteuer(GewSt)-Messbescheid zur zusätzlichen Berücksichtigung eines Gewerbeertrags aus einem Grundstückshandel zu ändern.

Die Beteiligten streiten seit einigen Jahren darüber, ob der seit 1984 mit seiner Familie in einem Eigenheim in X, … straße xx wohnhafte Kläger mit dem An- und Verkauf von Grundstücken in den Jahren 1996 bis 2002 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Der einen solchen gewerblichen Grundstückshandel bejahenden Würdigung des FA liegen folgende Grundstücksgeschäfte des Klägers – eines Rechtsanwalts – zugrunde:

  • • Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Mai 1996 (Notariat Y xxxx; vgl. Bl. 52 ff. der Bp-Akte Grundstückshandel) hat der Kläger eine Reihe von in X belegenen Grundstücken zu einem Gesamtkaufpreis von 615.000 DM erworben. Dabei handelte es sich neben einigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen um die beiden folgenden, aneinander grenzenden Grundstücke:

    • das damals im Grundbuch von X Band x Heft xx verzeichnete Grundstück Flst. Nr. xxxx … Allee xx Hof- und Gebäudefläche mit 1.130 qm; dieses Grundstück hat der Kläger von einer Erbengemeinschaft erworben, die aus b B und c C (letzterer als Alleinerbe nach d D) bestand;
    • das damals im Grundbuch von X Band xx Heft x verzeichnete Grundstück Flst. Nr. xxxx … Allee yy Hof- und Gebäudefläche mit 924 qm; einen hälftigen Miteigentumsanteil (ME-Anteil) an diesem Grundstück hat der Kläger von der vorgenannten Erbengemeinschaft, den anderen ME-Anteil hat er von c C erworben.

    Mit Vertrag vom 30. Dezember 1998 (Notariat Z xxxx; vgl. Bl. 63 ff. der Bp-Akte Grundstückshandel) hat er die beiden Grundstücke an die Bau GmbH (Bau GmbH), ein Wohnungsbauunternehmen, veräußert. Als Kaufpreis wurde unter Nr. 4 des Vertrags ein Betrag in Höhe von 1,2 Mio. DM festgelegt; dieser Kaufpreis war nach den dort getroffenen Regelungen nicht sofort, sondern erst dann fällig, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt waren, insbesondere eine Genehmigung zur Bebauung der Grundstücke mit insgesamt 9, jedenfalls aber mit 8 Reihen- oder Doppelhäusern vorliegt, nicht jedoch vor dem 20. Dezember 1999. Sollte – wie tatsächlich geschehen – eine Baugenehmigung lediglich für 8 Reihen- bzw. Doppelhäuser erteilt werden, sollte sich der Kaufpreis auf 1,1 Mio. DM reduzieren. Gemäß Nr. 11 des Vertrags sollte die Besitzübergabe erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen und zu diesem Zeitpunkt dann auch Nutzen, Lasten und Gefahr auf die Käuferin übergehen. Die Käuferin zahlte am 30. Dezember 1999 den – reduzierten – Kaufpreis in Höhe von 1,1 Mio. DM auf das vereinbarte Treuhandkonto. Aufgrund von Nachverhandlungen zahlte sie am 17. April 2000 weitere 30.000 DM.

  • • Aufgrund eines weiteren notariellen Kaufvertrags vom 1. Juli 1996 erwarb der Kläger das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Erbbaurecht an dem Grundstück … weg xx in W (Flurst.-Nr. xxx) für 280.000 DM (Rb-Akte Bd. 1 Bl. 37 ff.). Den Erwerb finanzierte er in voller Höhe mit einem Darlehen der Volksbank Y, das für die Zeit bis zum 1. September 2006 mit jährlich 7,35 % zu verzinsen und am 1. September 2008 zurückzuzahlen war (FG-ABl. 101 ff.). Er überließ das Anwesen der Veräußerin des Erbbaurechts in der Folgezeit auf der Grundlage eines Mietvertrages. Unter dem 25. Mai 1998 unterzeichneten der Kläger und die Veräußerin eine privatschriftliche Vereinbarung, der zufolge sich die Unterzeichner darüber einig waren, dass Frau E das Grundstück jederzeit wieder zu dem vereinbarten Kaufpreis zurückerwerben kann und sich verpflichtete, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf und der Unterhaltung entstehenden Kosten zu erstatten (vgl. Bl. 74 der Bp-Akte Grundstückshandel). Mit notariellem Vertrag vom 15. Oktober 2001 veräußerte der Kläger das Erbbaurecht zum Preis von 375.000 DM an die Eheleute F weiter (Rb-Akte Bd. 1 Bl. 27 ff.). Im Anschluss daran machte Frau E dem Kläger gegenüber unter dem 15. November 2001 eine Forderung über 15.000 DM geltend, die sie mit dem Einbau einer neuen Heizung in das auf der Grundlage des Erbbaurechts errichtete Gebäude in W begründete.
  • • Mit zwei notariellen Verträgen vom 21. und 22. Februar 1997 erwarb der Kläger säm...

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