rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerfreiheit der an Beamten gezahlten Verdienstausfallsentschädigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Verdienstausfallsentschädigung, die von einer Versicherung an einen Beamten gezahlt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 9 oder Nr. 10 EStG.

 

Normenkette

EStG 2004 § 3 Nrn. 9-10, § 24 Nr. 1a; BGB §§ 823, 842-843

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Abfindungszahlung eines Versicherers, mit der ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 842, 843 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgegolten wird, gemäß § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerfrei ist.

Die im Jahr 1970 geborene Klägerin war seit dem … 1988 als Beamtin bei X beschäftigt. Am 7. August 2003 versetzte sie ihr Arbeitgeber aufgrund einer Erkrankung gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz in den Ruhestand. Die Erkrankung ist auf einen Verkehrsunfall vom … 1985 zurückzuführen, in dem die Klägerin geschädigt wurde. Ihr Arbeitgeber zahlte der Klägerin im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand keine Abfindung.

Zur Regulierung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom … 1985 hatte die Klägerin mit der Versicherung des Schädigers am … 1990 einen Abfindungsvergleich geschlossen. Die Geltendmachung der Nachteile, welche die Schädigungshandlung für den Erwerb oder das Fortkommen der Verletzten hatte, waren von dem Vergleich nicht umfasst. Insoweit war mit der Versicherung auch ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vereinbart worden.

Nach der Zurruhesetzung wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2004 an die Versicherung des Schädigers, um nunmehr den Erwerbsschaden geltend zu machen. Die Klägerin stützte ihr Begehren gegenüber der Versicherung auf ärztliche Atteste und auf die krankheitsbedingte Zurruhesetzung durch ihren Arbeitgeber. Zur Ermittlung der Schadenshöhe legte sie der Versicherung Erwerbsschadensberechnungen vor, die sie sich von der Unfallkasse X hatte erstellen lassen.

Nachdem die Versicherung die vorgelegten Unterlagen geprüft hatte, erklärte sie in einem Gespräch mit dem Rechtsanwalt der Klägerin am 28. September 2004, dass sich für die Klägerin ein Anspruch in Höhe von monatlich xxx,xx EUR ergebe. In der Folgezeit gab es weitere Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Versicherer über eine einmalige Abfindung der monatlichen Ansprüche. Am 10. November 2004 unterschrieb die Klägerin schließlich eine Abfindungserklärung über einen Abfindungsbetrag in Höhe von xx.xxx EUR.

Bei der Einkommensteuerfestsetzung 2004 berücksichtigte der Beklagte die Versicherungsleistung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und besteuerte sie tarifbegünstigt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 9. März 2006 erhob die Klägerin Einspruch und machte geltend, dass sie die Entschädigung aufgrund der Auflösung eines Dienstverhältnisses erhalten habe und deshalb nach § 3 Nr. 9 EStG noch ein Freibetrag in Höhe von 7.200 EUR zu gewähren sei.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2006 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass zu den Abfindungen im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG nicht solche Bezüge gehörten, die lediglich aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt würden. Der Arbeitgeber habe das Dienstverhältnis nicht gekündigt, er habe die Klägerin vielmehr wegen ihrer Krankheit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Möglichkeit der Rückkehr an den Arbeitsplatz sei nicht ausgeschlossen. Die von der Versicherung ausbezahlte Schadensersatzleistung für entgangenen Verdienst habe ihre Ursache nicht in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr in der bei dem Unfall im Jahr 1985 erlittenen Verletzung. Der Arbeitgeber habe sich wegen der Krankheit zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gezwungen gesehen. Ein Anspruch auf Abfindung sei durch diese Maßnahme aber nicht entstanden. Wäre die Versetzung in den Ruhestand wegen einer Krankheit, die nicht durch einen Dritten verursacht worden sei, erforderlich gewesen, hätte kein Anspruch auf eine Abfindung bestanden. Die von der Versicherung geleistete Abfindungszahlung sei nicht wegen einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber, sondern wegen der aufgrund des Unfalls entstandenen Verletzungen gezahlt worden. Hierfür werde zwar eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG gewährt, nicht jedoch ein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG zunächst sei, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst habe. Es sei unstreitig, dass X die Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt und folglich der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 3 Nr. 9 EStG veranlasst habe. Weiterhin müsse es...

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