Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985 und 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einsprüche des Klägers fristgerecht sind.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1985 und 1988 als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem er für die Streitjahre keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Die Schätzungsbescheide ergingen am 01. September 1988 für 1985 und am 12. März 1991 für 1988. Gegen den Bescheid für 1985 legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 1989 als unzulässig verwarf. Die Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig. Der Beklagte erließ am 12. Oktober 1990 für 1985 einen geänderten Einkommensteuerbescheid nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und am 15. Juli 1991 für 1988 einen geänderten Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. In diesen Änderungsbescheiden wurden Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt … begann Ende 1991 beim Kläger mit einer Fahndungsprüfung, die mit Bericht vom 13. November 1992 (Steuerfahndungsakten des Beklagten, Bl. 2 ff) abgeschlossen wurde. Die Steuerfahndung stellte fest, daß der Kläger bereits vor 1990 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit solche aus selbständiger Arbeit erzielt hatte. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung betrugen die nicht erklärten Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit für 1985 19.906 DM (Einnahmen in Höhe von 21.106 DM abzüglich Ausgaben in Höhe von 1.200 DM) und für 1988 198.200 DM (Einnahmen in Höhe von 199.400 DM abzüglich Ausgaben in Höhe von 1.200 DM). Der Beklagte schloß sich den Feststellungen der Steuerfahndung an und erließ am 23. März 1993 für 1985 und 1988 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Bescheide waren maschinell erstellt worden. Sie wurden nach dem maschinell ausgedruckten Datum am 23. März 1993 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Auf dem Bescheid für 1985 wurde die Anschrift insoweit handschriftlich abgeändert, als das „Postfach … durch „…-Straße …” ersetzt wurde. Mit Schreiben vom 04. Mai 1993 (Rechtsbehelfsakten des Beklagten, Bl. 43), welches am 05. Mai 1993 beim Beklagten einging, legte der Kläger Einspruch u.a. gegen die Änderungsbescheide für 1985 und 1988 vom 23. März 1993 ein. Auf den Hinweis des Beklagten, daß die Einsprüche wegen Versäumung der Einspruchsfrist unzulässig seien, machte der Kläger geltend, er habe die Einspruchsfrist nicht versäumt. Denn die, angefochtenen Bescheide seien ihm erst am 07. April 1993 zusammen mit drei anderen Bescheiden in einem Briefumschlag zugesandt worden. Er vermute, daß die verspätete Zusendung der Bescheide auf die handschriftliche Änderung der Anschrift auf dem Bescheid 1985 zurückzuführen sei. Die Bescheide seien wahrscheinlich wegen der maschinell ausgedruckten Postfachadresse als unzustellbar zurückgekommen. Der Sachbearbeiter habe daraufhin die Anschrift überprüft und nach deren Änderung die Bescheide erneut zur Post gegeben. Er – der Kläger – habe am 07. April 1993 im Beisein seiner Angestellten … G. den Brief mit dem der Beklagte die fünf Steuerbescheide übersandt habe, geöffnet und mit dem Eingangsdatum versehen. … G. habe dies in einer eidesstattlichen Versicherung vom 10. Februar 1994 (Rechtsbehelfsakten des Beklagten, Bl. 240) bestätigt. Allerdings könne er den Briefumschlag nicht vorlegen, da er ihn nicht aufgehoben habe. Der Beklagte verwarf die Einsprüche als unzulässig, da sie verspätet eingegangen seien. Er vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 1995 die Ansicht, daß der Kläger die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, nach der die am 23. März 1993 zur Post gegebenen Änderungsbescheide 1985 und 1988 am 26. März 1993 als bekannt gelten würden, nicht entkräftet habe. Die Einspruchsfrist sei somit am 26. April 1993 abgelaufen, so daß die am 05. Mai 1993 eingegangenen Einsprüche verspätet seien. Durch die Vordatierung der Bescheide um zehn oder elf Kalendertage sei sichergestellt worden, daß genügend Zeit zur Kontrolle der Bescheide zur Verfügung gestanden habe. Es sei zwar davon auszugehen, daß der Sachbearbeiter die handschriftliche Adressenänderung auf dem Bescheid 1985 vorgenommen habe. Dies sei aber vor der Versendung des Bescheids am 23. März 1993 geschehen. Der vom Kläger vermutete Postrücklauf sei auszuschließen. Ein Postrücklauf sei in den Akten zu vermerken. Hier fehle jedoch dieser Aktenvermerk. Da die Bescheide maschinell kuvertiert worden seien, sei es ausgeschlossen, daß fünf Steuerbescheide, wie der Kläger behaupte, in einem Briefumschlag versandt worden seien. Nach Auskunft der Bundespost habe es im Zeitraum vom 23. März bis 07. April 1993 beim Postamt … keine Unregelmäßig...