Entscheidungsstichwort (Thema)
Rennrad eines Polizisten kein Arbeitsmittel. Werbungskostenabzug für Waschen von Berufskleidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das von einem Polizeibeamten angeschaffte Rennrad dient auch dann nicht unmittelbar und überwiegend der Erledigung der beruflichen Aufgaben und ist daher kein Arbeitsmittel, wenn es zur Erfüllung der dienstlichen Verpflichtung zur sportlichen Betätigung eingesetzt wird.
2. Die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (hier: Berücksichtigung von Diensthemden und -hosen, Schutzwestenhüllen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Touch-Jacke, Trainingsanzug mit Emblem als typische Berufskleidung des Polizisten, keine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Waschen von Socken, T-Shirts, Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung). Können die vom Kläger behaupteten Kosten nicht überprüft werden, so sind die steuerlich abziehbaren Waschkosten unter Berücksichtigung repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder des Waschmaschinenherstellers sowie der Angaben des Klägers zu schätzen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 2
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2004 – bekannt gegeben am 25. September 2004 – wird aufgehoben und die durch den Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2003 festgesetzte Einkommensteuer geändert. Die Einkommensteuer wird auf 5.068 EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von Berufskleidung.
1. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und gehörte der Alarmhundertschaft Freiburg an. Er wohnte zusammen mit einer Kollegin. In seiner im Verfahren Elster eingereichten Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum – VZ – 2002 gab er an, seine Arbeitsstätte an 230 Tagen aufgesucht zu haben. Als Werbungskosten machte er u.a. Kosten für das Waschen von Dienstkleidung in Höhe von 318 EUR geltend und verwies hierzu auf die Begründung seines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 21. Februar 2002. In diesem Schreiben hatte er angegeben, seine Uniform bestehe aus folgenden Teilen: Grundausstattung, Ergänzungsausstattung, Sportkleidung und Sonderausstattung.
Als weitere Werbungskosten machte er Aufwendungen für ein zum Preis von 1.550 EUR angeschafftes Rennrad anteilig, ausgehend von einer achtjährigen Nutzungsdauer, in Höhe von 193,75 EUR geltend, das er für den Dienstsport nutzte. Die Teilnahme am regelmäßigen Dienstsport zählte bis zu vier Stunden im Monat zu seiner Arbeitszeit und war gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg Pflicht.
2. Das beklagte Finanzamt – FA – erkannte in seinem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 28. Mai 2003 die Absetzung für die Abnutzung des Rennrades nicht und die Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung lediglich in Höhe von 230 EUR an. Gemäß den Erläuterungen zum Bescheid erfolgte die Berechnung der Waschkosten nach dem Tipp für Verbraucher (2-Personenhaushalt … ca. 370 Kilo Berufswäsche im Jahr × 0,66 EUR).
3. Der hiergegen vom Kläger mit Schreiben vom 28. Mai 2003 am 16. Juni 2003 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Kläger in seinem Schreiben vom 26. August 2004 erklärt hatte, dass ihm die Einspruchsentscheidung nicht zugegangen sei, wurde ihm die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2004 am 25. September 2004 durch Postzustellung erneut bekannt gegeben.
4. Seine hiergegen am 20. Oktober 2004 erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:
a) Das Rennrad sei ein Arbeitsmittel und somit die Aufwendungen für seine Anschaffung zeitanteilig als Werbungskosten anzuerkennen. Der Kläger habe das Fahrrad anschaffen müssen, um überhaupt den von seinem Arbeitgeber geforderten Dienstsport ableisten zu können. Die Teilnahme am regelmäßigen Dienstsport zähle bis zu vier Stunden im Monat zu seiner Arbeitszeit und sei gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg Pflicht. Bereits das Finanzgericht des Saarlandes habe in seinem Urteil vom 19. März 1991 (Az.: 1 K 55/91) festgestellt, dass die durch einen anerkannten Dienstsport anfallenden Kosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. In der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Sport in der Polizei des Landes Baden-Württemberg (VwV Polizeisport) werde unter Ziff. 3 darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu dem Dienstsport der außerdienstliche Sport von den Dienststellen zu fördern sei, da er der Erhaltung der Dienstfähigkeit des Polizeibeamten diene. Jeder mit dem Rennrad gefahrene Kilometer sei als Dienstsport anzuerkennen.
Ein Polizeibeamter, der die Anforderungen aus de...