Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Reinigung und Wäsche der Dienstkleidung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Höhe der als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Reinigung der Dienstleidung bzw. deren Wäsche in der häuslichen Waschmaschine.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für die Reinigung und die Wäsche von Arbeitskleidung in der häuslichen Waschmaschine entstanden sind.
Die Kläger (Kl.) sind seit dem 08.08.1988 miteinander verheiratet sind; sie werden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin.) bezog im Streitjahr als Modefachverkäuferin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; der Kl. bezog als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war als Streifen- und Kontrollbeamter bei der Bundesgrenzschutzinspektion C am Flughafen Q eingesetzt. Seine Dienstkleidung wird ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
In ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung für das Streitjahr machten die Kl. als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen in Höhe von 194 DM für die Reinigung der Arbeitskleidung (Uniform) geltend, die der Beklagte (Bekl.) bei Durchführung der ESt-Veranlagung erklärungsgemäß berücksichtigte – ESt-Bescheid 2001 vom 22.02.2002 –.
Mit Schreiben vom 28.02.2002 legte der Kl. hiergegen Einspruch ein und begehrte unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29.06.1993 (BFH VIII R 77/91 vom 29.06.1993, BStBl II 1993, 837 sowie VI R 53/92 vom 29.06.1993, BStBl II 1993, 838) zunächst, weitere Aufwendungen für die Reinigung der Dienstkleidung in der häuslichen Waschmaschine in Höhe von 1.083,60 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen. Er trug vor, es seien u.a. Diensthemden mit langen und kurzem Arm, Pullover, Diensthosen sowie Mehrzweckanzüge gewaschen worden, während Mäntel, Jacken u.ä. gereinigt worden seien. Die Kosten seien unter Berücksichtigung der vom Institut für angewandte Verbraucherforschung für die Wäschepflege im privaten Haushalt ermittelten statistischen Werte anzusetzen. Diese betrügen für einen Waschgang Buntwäsche (60°) bei einer Füllmenge von fünf Kilogramm 5,20 DM und für einen Waschgang Pflegeleicht-Wäsche (30°) bei einer Füllmenge von zwei Kilogramm 2,30 DM. Insgesamt seien die Aufwendungen für die Wäsche der Dienstkleidung wie folgt zu ermitteln:
1. |
68 Waschvorgänge Buntwäsche zu je 5,20 DM = |
353,60 DM |
2. |
50 Waschvorgänge Pflegeleicht-Wäsche zu je 2,30 DM = |
115,00 DM |
3. |
20 Waschvorgänge Mehrzweckanzug zu je 5,20 DM = |
104,00 DM |
4. |
90 Trockenvorgänge zu je 4,20 DM = |
378,00 DM |
5. |
140 Bügelvorgänge zu je 0,95 DM = |
133,00 DM |
|
Gesamt |
1.083,60 DM |
Der Bekl. sah das Einspruchsschreiben als Einspruch beider Kl. an und forderte diese auf, die Anzahl der zusätzlichen Wasch-, Trocken- und Bügelvorgänge durch detaillierte Angaben zur Menge der jährlich anfallenden typischen Berufskleidung unter Einreichung einer Aufstellung über die Anzahl der einzelnen Kleidungstücke (Hemden, Hosen, Jacken etc.) glaubhaft zu machen.
Der Kl. machte daraufhin nur noch Kosten in Höhe von 914,65 DM als zusätzliche Werbungskosten geltend, die er wie folgt ermittelte:
- 18 Waschvorgänge für Diensthemden zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 217 Tagen im Dienst gewesen und jeweils ein Diensthemd getragen zu haben. Ein Diensthemd wiege 415 Gramm. Bei einer Füllmenge von 5 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (217 Hemden × 415 Gramm =) 90,055 Kilogramm: 5 = 18 Waschvorgänge zu je 5,20 DM = 93,60 DM.
- 34 Waschvorgänge für Pullover zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr an einem Drittel der 217 Arbeitstage (in der kalten Jahreszeit und in den Nachtschichten) einen Pullover getragen zu haben. Ein Dienstpullover wiege 918 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (73 Pullover × 918 Gramm =) 67,014 Kilogramm: 2 = 34 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 78,20 DM.
- 19 Waschvorgänge für Diensthosen zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr die Diensthosen jeweils vier Dienstschichten getragen zu haben. Eine Diensthose wiege 660 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (55 Hosen × 660 Gramm =) 36,300 Kilogramm: 2 = 19 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 43,70 DM.
- 10 Waschvorgänge für Dienstsocken zu je 2,30 DM. Er trug vor, im Streitjahr die Dienstsocken jeweils eine Dienstschicht getragen zu haben. Ein Paar Dienstsocken wiege 90 Gramm. Bei einer Füllmenge von 2 Kilogramm je Waschvorgang ergebe dies Aufwendungen von (217 Paar Dienstsocken × 90 Gramm =) 19,530 Kilogramm: 2 = 10 Waschvorgänge zu je 2,30 DM = 23,00 DM.
- 18 Waschvorgänge für Diensttrainingsanzug, Dienstsporthose und Dienstsportshirt zu je 5,20 DM. Er trug vor, im Streitjahr an 22 Tagen Dienstsport ausgeübt zu haben. Die Trainings- und Sportkleidung habe er jeweils einmal getragen. Diensttrainingsanzug, Dienstsporthose und Dienstsportshirt wögen zusammen 1.630...